Sofern ein
Reisender aufgrund von
Bauarbeiten in der Hotelanlage und des zu erwartenden Baulärms seine Reise nicht antritt, so trifft den
Reiseveranstalter bezüglich von Vorliegen und Ausmaß der Arbeiten die sekundäre Darlegungspflicht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Gut einen Monat nach erfolgter Buchung wurden die Reisenden darüber informiert, dass es während der gebuchten Reisezeiten zu Bauarbeiten in der Hotelanlage auf Mauritius kommen sollte.
Konkret wurde angegeben, dass die Bauarbeiten Montags bis Freitags zwischen 9 Uhr und 17 Uhr vorgenommen werden sollten. Die Baumaßnahmen würden das Aufschütten eines Sees und die Umgestaltung der Fläche zu einer Gartenanlage und die Erweiterung der Lobbybar um eine Holzplattform umfassen.
Weitere Angaben oder ein Angebot zur Umbuchung machte der Reiseveranstalter nicht.
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