Bei der einheitlichen Buchung mehrerer Flüge ohne nennenswerten Aufenthalt nach einer der Teilstrecken ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes für einen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung, großer
Verspätung oder Beförderungsverweigerung sowohl nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b Brüssel-I-VO als auch nach § 29 ZPO gleichermaßen am Abflugort des ersten Fluges wie am Ankunftsort des letzten Fluges begründet.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausgleichsanspruch gegen den Vertragspartner des Fluggastes geltend gemacht wird oder gegen das ausführende Luftverkehrsunternehmen, das nicht Vertragspartner des Fluggastes ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 7. März 2018 ausgesprochen hat, ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden
Flugreise Erfüllungsort im Sinne dieser Bestimmung der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der
Fluggastrechteverordnung auf
Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Teilflug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.
Der Gerichtshof hat zur Begründung darauf hingewiesen, ein durch eine einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichneter Vertrag über eine Beförderung im Luftverkehr begründe die Verpflichtung eines Luftfahrtunternehmens, einen Fluggast von "A" nach "C" zu befördern. Eine derartige Beförderung stelle eine Dienstleistung dar, bei der einer der Orte, an denen sie hauptsächlich erbracht werde, "C" (d. h. der Ankunftsort des zweiten Teilflugs) sei, weil der Beförderungsvertrag über die aus Teilstrecken bestehende Flugreise die Beförderung der Fluggäste bis zum Ankunftsort der zweiten Teilstrecke umfasse (EuGH, 07.03.2018 - Az:
C-274/16, C-447/16 und C-448/16).
Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass als einer der Orte, an denen die Beförderungsdienstleistung hauptsächlich erbracht wird, der Ort "A" als Abflugort eines ersten von zwei Teilflügen anzusehen ist.