Im vorliegenden Fall ging es um das Angebot eines
Reiseveranstalters für eine sogenannte „Klassik-Reise“. Hierbei wurden den
Reisenden Konzerte bzw. Opernveranstaltungen angeboten.
Die
AGB des Veranstalters sahen vor, dass eine Besetzungsänderung nicht zur Rückgabe von Eintrittskarten berechtige.
Im vorliegenden Fall hatten die Reisenden die Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung verlangt, nachdem bei der gebuchte
Reise die zugehörige Opernaufführung nicht (mehr) mit der im
Katalog beworbenen Sopranistin erfolgen sollte.
Die
Reisebestätigung enthielt den folgenden Hinweis:
„bitte beachten Sie Besetzungs- und/oder Programmänderungen berechtigen nicht zur Rückgabe oder Umtausch der Eintrittskarten. (..) [Der Reiseveranstalter] tritt in jedem Fall nur als Vermittler zwischen dem Kunden einerseits und den Theatern bzw. Festspielveranstaltern andererseits auf.“Das Gericht bestätigte die Zulässigkeit des Änderungsvorbehalts und wies die Klage der Reisenden auf Rückzahlung der Anzahlung ab. Denn bei einem qualifizierten Ersatz ist dies dem Reisenden zumutbar. Es kann auch nicht vom Reiseveranstalter verlangt werden, die Besetzung bis zum Reiseantritt permanent zu überwachen. Denn bei der Aufführung handelt es sich in der Gesamtbetrachtung der Reise nicht um eine wesentliche Reiseleistung.