Im zu entscheidenden Fall hatte ein Flugreisender gleich doppelt Pech. Zuerst wurde der ursprünglich gebuchte Flug annulliert und dann kam der Ersatzflug auch noch mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden am Ziel an.
Die Fluggesellschaft wollte in diesem Fall lediglich eine EU-Ausgleichszahlung an den Passagier zahlen, der Passagier forderte jedoch zwei Ausgleichszahlungen, so dass die Sache vor Gericht landete.
Das Landgericht stellte sich auf die Seite des Passagiers. Schließlich habe dieser zweimal ein Ärgernis und Unannehmlichkeiten erlitten. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass lediglich einmal mit entsprechender Verspätung am Zielort angekommen wurde.
Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz eine auf den annullierten Flug vom 3.10.2016 bezogene Teil-Anerkenntniserklärung i.H.v. 400 € abgegebenen. Hinsichtlich des Fluges vom 04.10.2016 meint sie, es habe an den Anspruchsvoraussetzungen für eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung gefehlt, schon weil die Klägerin für diesen Flug keine bestätigte Buchung besessen habe, sondern im Rahmen des von ihr mit dem Reiseveranstalter geschlossenen Reisevertrages ersatzweise befördert worden.
Die Fluggesellschaft wollte in diesem Fall lediglich eine EU-Ausgleichszahlung an den Passagier zahlen, der Passagier forderte jedoch zwei Ausgleichszahlungen, so dass die Sache vor Gericht landete.
Das Landgericht stellte sich auf die Seite des Passagiers. Schließlich habe dieser zweimal ein Ärgernis und Unannehmlichkeiten erlitten. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass lediglich einmal mit entsprechender Verspätung am Zielort angekommen wurde.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin verfolgt die Erstattung von Zahlungen gem. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 sowohl wegen der Annullierung des ursprünglich vorgesehenen Fluges vom 03.10.2016 als auch wegen der mehr als drei Stunden betragenden Verspätung des durchgeführten Ersatzfluges vom 4.10.2016.Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz eine auf den annullierten Flug vom 3.10.2016 bezogene Teil-Anerkenntniserklärung i.H.v. 400 € abgegebenen. Hinsichtlich des Fluges vom 04.10.2016 meint sie, es habe an den Anspruchsvoraussetzungen für eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung gefehlt, schon weil die Klägerin für diesen Flug keine bestätigte Buchung besessen habe, sondern im Rahmen des von ihr mit dem Reiseveranstalter geschlossenen Reisevertrages ersatzweise befördert worden.
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