Vorliegend buchte ein Ehemann für sich selbst, seine Frau und seine Tochter Hin- und Rückflüge von München in die Dominikanische Republik in der Buchungskategorie Premium Economy Class zum Gesamtpreis von EUR 3.379,94. Am folgenden Tag buchte er außerdem ein Hotel für die Familie für den Zeitraum 19.03.2016–03.04.2016 zum Preis von umgerechnet EUR 7.622,41.
Am 26.02.2016 teilte die Beklagte mit, die Flugbeförderung werde anders als angekündigt nicht durch die Beklagte selbst, sondern durch die Fluggesellschaft HiFly durchgeführt. Am 18.03.2016 – dem Vorabend des Fluges – informierte die Beklagte dass die gewählte Buchungsklasse überbucht sei, dass man jedoch eine vertragsgemäße Beförderung noch sicherstellen werde. Am Abflugtag (19.03.2016) erfuhr die Familie, dass sie wegen
Überbuchung der zugesagten Premium Economy Class in die Economy Class herabgestuft worden seien. Ein Ersatzflug sei nicht verfügbar. Daraufhin erklärte der Ehemann den Rücktritt vom Flugbeförderungsvertrag. In der Folge stornierte er auch den Unterbringungsvertrag mit dem Hotel am Zielort.
Die Familie forderte Schadensersatz in Form des gezahlten Reisepreises von EUR 3.379,94, den nutzlos aufgewendeten Hotelkosten von EUR 7.622,41 sowie den Taxikosten zum Flughafen von EUR 75,–. Außerdem wurde jeweils eine
Ausgleichspauschale wegen Nichtbeförderung nach Art. 4 der Fluggastrechte-Verordnung (EUR 600,– pro Person) gefordert.
Die Klage hatte ganz überwiegend Erfolg.
Die vertraglich geschuldete Beförderungsleistung wurde gegenüber den Reisenden nicht erbracht. Damit ist eine Schadensersatzpflicht entstanden.
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