Die vertragliche Zusicherung Bordsprache Deutsch schließt Borddurchsagen auf anderen Sprachen nicht aus, so dass Borddurchsagen in verschiedenen Sprachen keinen
Reisemangel darstellen.
Eine vertragliche Zusicherung des
Reiseveranstalters dahingehend, auf dem Schiff würde nur deutsch gesprochen und es seien nur deutsche Passagiere an Bord, würde gegen das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der spätere Kläger buchte bei der beklagten Veranstalter für sich und seine Ehefrau eine zweiwöchige
Kreuzfahrt „Magische Momente Madagaskar und Mauritius“.
Der Buchung lagen die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sowie die Ausschreibung der
Reise zugrunde wie sie im
Reisekatalog beworben wurde. In diesem Reisekatalog wurde die Reise mit dem Kreuzfahrtschiff u.a. mit „Bordsprache Deutsch“ beworben.
Der Kläger behauptet, ihm sei von der Mitarbeiterin der Beklagten auf seine Nachfrage hin, zugesichert worden, dass nur Deutsche an Bord seien und ausschließlich an Bord nur deutsch gesprochen werde. Der Kläger behauptet, die Borddurchsagen, Ausflüge und Touren seien aufgrund der verschiedenen Sprachen zu laut und babylonisch gewesen. Das von ihm gewünschte, gepflegte und ruhige Beisammensitzen mit deutschsprachigen Mitreisenden sei nicht möglich gewesen. Die Abendveranstaltungen seien zur Hälfte in Französisch gewesen. Daneben habe er nur warm und nicht kalt duschen können. Die Kleidung sei aufgrund von Rußabgabe aus dem Bordschornstein verdreckt worden. Es habe einen Stargast geben sollen, der nicht erschienen sei. Der Kläger behauptet, sich mündlich und schriftlich über die Mängel vor Ort jeden Tag beschwert und Abhilfe verlangt zu haben.
Die streitgegenständliche Reise war jedoch nicht mangelhaft im Sinne von
§ 651c BGB, sondern entsprach „lediglich“ nicht den subjektiven Erwartungen des Klägers. Voraussetzung für eine
Minderung nach
§ 651d Abs. 1 BGB ist, dass die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft aufweist oder mit Fehlern behaftet ist (vgl. § 651c Abs. 1 BGB).
1. Bordsprache Deutsch
Der streitgegenständlichen Reise lag die Ausschreibung der Beklagten zu Grunde mit welcher die Reise die zugesicherte Eigenschaft „Bordsprache Deutsch“ haben sollte. Diese Verpflichtung hat die Beklagte erfüllt, indem sich der Kläger auf der Reise mit dem Bordpersonal in deutscher Sprache verständigen konnte und die Borddurchsagen auf Deutsch durchgesagt worden sind. Mit der Zusicherung der Eigenschaft „Bordsprache Deutsch“ schuldete die Beklagte weder, dass ausschließlich deutsche Gäste an Bord sein durften, noch, dass die Durchsagen ausschließlich auf Deutsch und nicht in anderen Sprachen durchgesagt werden. Die Ausschreibung, mit welcher die Reise beworben wurde und, die den Zusatz „Bordsprache Deutsch“ enthält, ist ausgehend von einem objektiven Empfängerhorizont, so zu verstehen, dass man sich als Gast in deutscher Sprache verständigen kann und auch deutsch an Bord gesprochen wird. Über andere Nationalitäten an Bord und Bordsprachen sagt die Zusicherung nichts aus und schließt nichts aus.
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