Bucht ein Reisender eine Reise in den Oman, so hat das Reisebüro darüber zu informieren, dass es dort während des Ramadan auch Nichtmuslimen untersagt ist, in der Zeit zwischen Sonnenauf- und -Untergang in der Öffentlichkeit zu essen, zu trinken und zu rauchen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Reisende angibt, zu wissen, dass die Reisezeit in den Ramadan
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LG Dortmund, 24.08.2007 - Az: 17 S 45/07
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