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Unberechtigte Kündigung des Reiseveranstalters wegen höherer Gewalt bei Erhöhung der Sicherheitsauflagen für Fluggesellschaften

Reiserecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Eine auf § 651 j BGB gestützte Kündigung setzt voraus, dass die Kündigung wegen einer erheblichen Reiseerschwerung, -gefährdung oder -beeinträchtigung durch nicht voraussehbare höhere Gewalt erfolgt.

Darlegungsbelastet hinsichtlich des Vorliegens dieser Kündigungsvoraussetzungen ist derjenige, der sich auf die Kündigung beruft. Höhere Gewalt im Sinne des § 651 j BGB ist dabei ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis.

So liegt höhere Gewalt bei Krieg, Kriegsgefahr und bürgerkriegsähnlichen Unruhen vor.

Eine Kündigung wegen terroristischer Gewaltakte als höhere Gewalt setzt allerdings flächendeckende bürgerkriegsähnliche Zustände mit Bezug auf Reisende oder touristische Einrichtungen voraus.

Terroristische Einzelakte, die weder auf flächendeckenden Unruhen beruhen noch diese hervorrufen, stellen keine höhere Gewalt dar, die die Reise an sich erheblich erschweren, gefährden oder beeinträchtigen. Vielmehr sind sie Teil des von jedermann zu tragenden allgemeinen Lebensrisikos, welches sich ebenso in vielen anderen Ländern, auch in Deutschland, realisieren kann. Bei der Frage nach dem Vorliegen einer Gefährdung in diesem Sinne sind Reisewarnungen und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes zu beachten. Sie stellen aber nur ein Indiz für das Bestehen einer Gefährdungslage dar, während das Fehlen von Warnungen und Hinweisen kein Indiz für eine sichere Lage ist, da auch Hinweise des Auswärtigen Amtes immer mit einem gewissen zeitlichen Nachlauf herausgegeben werden. Da es zudem um die persönliche Sicherheit des einzelnen Reisenden geht, ist eine geringere Wahrscheinlichkeit ausreichend. Entsprechend der Rechtsprechung des BGH genügt es nach Auffassung der erkennenden Abteilung des Gerichtes auch in den Fällen politischer Unruhen oder der Gefahr terroristischer Anschläge, wenn im Zielgebiet eine Eintrittswahrscheinlichkeit von 25 % für eine derartige Gefährdung vorliegt. Allerdings muss auch bei Annahme einer geringeren Eintrittswahrscheinlichkeit eine objektive Gefährdung des konkreten Reisenden vorliegen.

Alleine eine nach diesem Maßstab zu bejahende höhere Gewalt durch die Gefahr von Terroranschlägen rechtfertigt eine Kündigung aber auch nur dann, wenn die konkrete Situation bei Vertragsschluss nicht voraussehbar war. Ein Ereignis mit dessen Eintritt im Vorhinein zu rechnen war, rechtfertigt keine Kündigung nach § 651 j BGB. Für die Frage der Vorhersehbarkeit ist entscheidend, ob ein verantwortungsbewusster Reiseveranstalter oder Reisender bei entsprechenden zumutbaren Bemühungen über die Umstände am Zielort bei Vertragsschluss informiert sein konnte. Die bloße Möglichkeit des Eintritts einer Gefahrenlage reicht für die Annahme einer Vorhersehbarkeit nicht, sondern es muss die konkrete Wahrscheinlichkeit vorliegen. Andererseits ergibt sich aus dem Merkmal der Vorhersehbarkeit auch, dass eine Kündigung nach § 651 j BGB auf einem unvorhergesehenen Ereignis beruhen muss. Wird die konkrete Wahrscheinlichkeit, dass ein Ereignis höherer Gewalt eintritt, nach Vertragsschluss bekannt, nimmt dies aber keine der Parteien zum Anlass einer Kündigung, ist eine zu einem späteren Zeitpunkt auf dieses Ereignis gestützte Kündigung wegen höherer Gewalt unberechtigt, da das Ereignis in dem Zeitpunkt der Kündigung bereits bekannt war und die Kündigung damit nicht mehr auf der Unvorhersehbarkeit beruht.

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