Den Reiseveranstalter trifft grundsätzlich keine anlassunabhängige deliktsrechtliche Verkehrssicherungspflicht (Auswahl-, Überwachungs- und Kontrollpflicht) hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung der Reinigungsarbeiten durch den Leistungserbringer (hier: einen Hotelbetreiber) und das von ihm eingesetzte Personal. Nur soweit er hinreichende Anhaltspunkte hat, dass der Leistungserbringer seinen Verkehrssicherungspflichten bei der Durchführung der Reinigungsarbeiten nicht nachkommt, hat der Reiseveranstalter in geeigneter Weise der dadurch begründeten Gefahr entgegenzuwirken.
KG, 19.04.2016 - Az: 9 U 103/15
ECLI:DE:KG:2016:0419.9U103.15.0A
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