Der Adressat einer Werbung, bei der waagrecht angeordnete fünfzackige Sterne neben der Geschäftsbezeichnung eines Hotels stehen, nimmt an, dass diesen Sternen eine offizielle Klassifizierung einer neutralen Klassifizierungsstelle zugrunde liegt.
Ein Bewertungsverfahren für den Standard eines Hotels muss mit einem objektiven Prüfverfahren einer neutralen, unbeteiligten Stelle, die sich an transparenten Kriterien orientiert, durchgeführt werden, um eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise zu vermeiden.
Auch wenn eine erhebliche Anzahl von Hotelbuchungen mittlerweile über das Internet erfolgt, wertet zumindest ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise in diesen Fällen die Sterneangabe für Hotels weiterhin als von einer neutralen Klassifizierungsstelle stammend, sofern nicht auf ein anderes Bewertungssystem hingewiesen wird.
Die Vergabe eigener Sterne durch ein Hotelbuchungsportal aufgrund von Kundenbewertungen stellt eine Irreführungsgefahr dar, die auch nicht dadurch beseitigt wird, dass die Ermittlung der Sterne mittels einer sog. Mouseover-Funktion erklärt wird.
Ein Bewertungsverfahren für den Standard eines Hotels muss mit einem objektiven Prüfverfahren einer neutralen, unbeteiligten Stelle, die sich an transparenten Kriterien orientiert, durchgeführt werden, um eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise zu vermeiden.
Auch wenn eine erhebliche Anzahl von Hotelbuchungen mittlerweile über das Internet erfolgt, wertet zumindest ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise in diesen Fällen die Sterneangabe für Hotels weiterhin als von einer neutralen Klassifizierungsstelle stammend, sofern nicht auf ein anderes Bewertungssystem hingewiesen wird.
Die Vergabe eigener Sterne durch ein Hotelbuchungsportal aufgrund von Kundenbewertungen stellt eine Irreführungsgefahr dar, die auch nicht dadurch beseitigt wird, dass die Ermittlung der Sterne mittels einer sog. Mouseover-Funktion erklärt wird.
OLG Nürnberg, 19.04.2016 - Az: 3 U 1974/15
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Alexandra Klimatos
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