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Hotelbuchung im Internet – welche Rechte hat der Kunde?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Wie kaum eine andere Branche wächst der Markt der Internetreisebuchungen. Gute Vergleichbarkeit der Angebote, authentischere Fotos als in den "schöngefärbten" Prospekten so manches Reiseveranstalters, Reservierung direkt am PC - viele Vorteile, die dafür sprechen, das Urlaubsdomizil von zu Hause aus per Internet zu buchen.

Über all den Vorteilen sollte der Kunde allerdings eventuelle "Haken" nicht vergessen. Im Folgenden soll Internetbuchern ein Überblick über rechtlich relevante Aspekte verschafft werden, die bei der Buchung via Internet unbedingt zu beachten sind.

Das spezielle Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, das Pauschalreisende in besonderem Maße schützen soll, gilt nicht, wenn der Kunde keine "Gesamtheit von Reiseleistungen" aus einer Hand bucht, sondern einzig und allein einen Vertrag über die ausgewählte Unterkunft - Hotel, Pension o.ä. - direkt mit dem Hotelbetreiber abschließt.

Handelt es sich um eine Unterkunft in Deutschland, kommt deutsches Recht zur Anwendung. Bei einer Hotelbuchung wird i.d.R. ein gemischter Vertrag - Miete, Dienstleistung und ggf. Werkvertrag - geschlossen. Treten in diesem Vertragsverhältnis Störungen auf, ist etwa das gebuchte Zimmer zu laut oder funktioniert die Dusche nicht, ist auf die Regelungen zurückzugreifen, die für den Vertragsbestandteil gelten, der betroffen ist.

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Stand: 02.01.2019 (aktualisiert am: 24.04.2026)
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Nein, das spezielle Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Schutz von Pauschalreisenden findet keine Anwendung, wenn nur eine Unterkunft direkt beim Hotelbetreiber gebucht wird.
Bei Hotels in Deutschland finden die Regelungen Anwendung, die für den jeweils betroffenen Vertragsbestandteil (Miete, Dienstleistung oder Werkvertrag) gelten. Bei Unterkünften im Ausland kommt in der Regel das Recht des jeweiligen Staates zur Anwendung.
Ja, Online-Buchungen sind grundsätzlich verbindlich. Wer die Reise nicht antritt, ist zur Zahlung verpflichtet, es sei denn, es wurde ein ausdrückliches Rücktrittsrecht vereinbart oder das Hotel kann das Zimmer anderweitig vermieten.
Bei reinen Hotelbuchungen gelten keine gesonderten Ausschlussfristen. Es finden die gewöhnlichen Verjährungsfristen des BGB Anwendung, die in der Regel drei Jahre betragen.
Martin BeckerTheresia DonathDr. Rochus Schmitz

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