Es ist unzulässig, wenn eine Fluggesellschaft im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern im Rahmen von Flugbuchungen auf der Internetseite Mietwagenreservierungen anbietet oder anbieten lässt und dabei nicht darüber informiert, um welche Art von Dienstleistung es sich bei dem Anbieten von Mietwagen handelt, wenn auf der Website neben der Schaltfläche für Flüge über eine Schaltfläche „Mietwagen“ die Möglichkeit anbietet, Mietwagen zu reservieren und Verbraucher personenbezogene Daten angeben müssen.
Der Reservierungsvorgang sieht vor, dass beim Anklicken einer Schaltfläche „Mietwagen“ Anmietstation, Rückgabestation und Anmietzeitraum nebst Uhrzeit eingegeben und ein Mietwagen aus einer Liste ausgewählt werden können. Über der Auswahlliste findet sich der Hinweis „Mietwagenreservierung bereitgestellt durch unsere Partner“, gefolgt von Geschäftslogos mehrerer Mietwagenunternehmen mit Preisangaben über diesen Mietwagen. Wird ein Mietwagen ausgewählt, besteht auf einer sich öffnenden weiteren Unterseite die Möglichkeit, Extras hinzu zu buchen. Unter der Warenkorbanzeige findet sich der Hinweis „Mietwagenreservierung. Reservierungen (später bezahlen)“. In einer Fußnote steht: „Es erfolgt eine unverbindliche Reservierung, mit der Sie noch keine Zahlungsverpflichtungen eingehen. Der Vertrag über die Anmietung kommt erst bei Abholung des Fahrzeuges zu Stande.“ In der nächsten Schaltfläche, die der Eingabe persönlicher Daten dient, können Allgemeine Geschäftsbedingungen abgerufen und bestätigt werden. In diesen AGB heißt es u.a. „Der Vertrag wird an der Mietwagenstation abgeschlossen. Es gelten die lokalen Geschäftsbedingungen. Nähere Informationen über Ihre spezielle Mietwagenstation finden Sie auf der Webseite des Mietwagenanbieters Ihrer Wahl“. Dort wird auch die Website des Mietwagenunternehmens aufgeführt. Über den Eingabefeldern zur Eingabe der persönlichen Daten findet sich der Hinweis „Die Reservierung Ihres Mietwagens erfolgt direkt über unseren Partner … Der Mietvertrag wird an der Station geschlossen. Die Zahlung erfolgt bei Anmietung des Fahrzeugs.“
Das Fehlen von Informationen über die Rolle der Fluggesellschaft beim Reservierungsvortrag betrifft eine wesentliche Information über eine Dienstleistung, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er die Reservierung vornehmen möchte, weil er Klarheit darüber erwartet, ob und inwieweit er den Dienstleister in Bezug auf die Dienstleistung in Anspruch nehmen kann. Die Informationen werden vom Verbraucher daher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung im Sinne des § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG zu treffen.
Auch wenn das Mietverhältnis über ein konkretes Fahrzeug nicht schon durch die Ausfüllung der Reservierung entsteht, insbesondere die Fluggesellschaft nicht selbst in die Vermieterstellung rückt, so nimmt die Fluggesellschaft dennoch auf den Inhalt dieses Mietverhältnisses Einfluss. Sie ist nicht derart passiv, dass sie nur ein Buchungsfenster zugänglich macht. Sie baut diese Buchungsmöglichkeit in ihren Webauftritt ein, zudem signalisiert sie durch weitere Angaben, dass bestimmte Vertragsbedingungen (z.B. Freikilometer oder auch ein besonderer Buchungspreis für Flugkunden) in der Reservierung gesichert werden können. Sie nimmt damit einerseits auf die Reservierungsbereitschaft Einfluss, andererseits erweckt sie den Eindruck, dass Kunden besondere Konditionen erhalten. Dies führt sie in die Position eines Dienstleistungserbringers. Wichtig wird das, wenn es Streit darüber gibt, ob die Reservierungsbedingungen auch tatsächlich halten. Das betrifft das Risiko von Flugverspätungen wie das Preisrisiko und die Frage, ob die reservierte Leistung tatsächlich so wie reserviert auch bereitgestellt wird, und wer für diese Bedingungen einsteht, wenn dies nicht so ist. Wäre dies nur der Mietwagenunternehmer, so bestünde für den Verbraucher das Risiko, dass erhoffte Konditionen von dessen Entscheidung und Bereitschaft abhängen. Ob und wie die Fluggesellschaft für diese Konditionen auch selbst einsteht, sei es durch vertragliche Bedingungen, die sie mit dem Mietwagenunternehmer vereinbart hat, sei es durch eigene Zusatzleistungen (Gewährleistungen), bleibt offen. Bleibt all dies dem Mietwagenunternehmer überlassen, liegt genau hierin eine mögliche Benachteiligung des Verbrauchers, der über das Portal bucht, aus der konsequenterweise das Informationsbedürfnis des Verbrauchers folgt.
Daher besteht aus Verbrauchersicht ein berechtigtes Anliegen, darüber aufgeklärt zu werden, in welcher Rolle die Beklagte vermittelnd oder nur zugangsöffnend oder aber auch mit einer Leistungsbereitschaft tätig wird. Die Fluggesellschaft kann nicht darauf verweisen, dass dies dem Verbraucher gleichgültig sei oder der Verbraucher schon selbst verstehen werde, dass er sich nur an das Mietwagenunternehmen halten könne. Schon die Bereitschaft, bestimmte Konditionen im Mietwagenvertrag bereits in der Reservierung sichern zu können und dies über die Vermittlung der Fluggesellschaft zu tun, zeigt, dass ein Informationsbedarf besteht, den die Fluggesellschaft nicht erfüllt.