Hat ein Versicherungsnehmer sein
Reisegepäck in der Hotelhalle abgestellt, weil das Gepäck in einen Bus, der zum Flughafen fährt, verladen werden soll, so ist das Gepäck bei Verlust nicht versichert. Das Gepäck darf nicht aus den Augen gelassen werden und ist somit selbst zu verladen.
Auch ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem
Reiseveranstalter bestand vorliegend nicht:
Der zurückgelassene Koffer war weder mit Namen noch mit der Adresse des
Reisenden versehen. Der Busfahrer hatte nachgefragt, wem der Koffer gehört. Da sich niemand meldete, wurde der Koffer im Hotel zurückgelassen. Hiefür konnte der Reiseveranstalter trotz der Zusicherung es Reiseleiters, der Koffer würde zugeschickt, nicht verantwortlich gemacht werden.
Es besteht keine Verpflichtung des Veranstalters dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Gepäckstücke eines Reisenden bei Abreise mitgeführt werden. Er schuldete lediglich den Transfer zum Flughafen. Der Reisende muss seiner Mitwirkungspflicht nachkommen und sein Gepäck an der Rezeption versehen mit Namen, Anschrift und Zielflughafen abgeben. Wir dies nicht befolgt, liegt ein grobes Verschulden des Reisenden vor.