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Sturz auf dem Vulkan ist auch im Rahmen einer Pauschalreise allgemeines Lebensrisiko

Reiserecht | Lesezeit: ca. 21 Minuten

Bei einer Vulkanbesteigung auf Bali (Indonesien) besteht keine Verpflichtung des Tour-Führers, gegen die Gefahr des Stolperns aufgrund von herumspringenden balinesischen Händlern Vorkehrungen zu treffen.

Ein entsprechender Sturz eines Reisenden ist eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos. Daher besteht weder ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises noch auf Schmerzensgeld.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger macht gegen die Beklagte aufgrund eines Unfalls anlässlich einer zusätzlich gebuchten Vulkanbesteigung Minderungsansprüche in Höhe von 60 % des Reisepreises (770,00 Euro) für sich, in Höhe von 30 % (385,00 Euro) für seine Ehefrau, einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1.500,00 Euro sowie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.

Das Amtsgericht hat die Passivlegitimation der Beklagten verneint und die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Vortrag des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass die Beklagte Reiseveranstalterin hinsichtlich des Ausflug gewesen sei.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes ist die Beklagte zwar als Reiseveranstalterin hinsichtlich der gebuchten Vulkanbesteigung anzusehen, die Berufung ist aber dennoch zurückzuweisen, da der Beklagten eine Verletzung einer ihr oder ihrem Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht zur Last gelegt werden kann, weshalb die Reise auch nicht mangelhaft war.

Die tatsächlichen Gesamtumstände rechtfertigen hier die Annahme, dass die Beklagte hinsichtlich des vor Ort gebuchten Ausflugs als Reiseveranstalterin zu werten ist.

Wenn bei einem Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB zu den Hauptleistungen Beförderung und Unterkunft wahlweise und gesondert zu buchende Leistungen hinzutreten, insbesondere solche, die erst am Urlaubsort vereinbart und von einem Dritten ausgeführt werden, wie z.B. kostenpflichtige Sportmöglichkeiten oder Tagesausflüge, so kommt es hinsichtlich der Haftung für diese Zusatzleistungen darauf an, ob sie nachträglich in den Reisevertrag einbezogen worden sind und deshalb zu den vom Reiseveranstalter vertraglich geschuldeten Reiseleistungen gehören oder ob sie von ihm nur als Fremdleistung vermittelt worden sind. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Reiseunternehmen in verschiedener Weise tätig werden können, einerseits als Vermittler von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können. Dies gilt auch für Pauschalreiseveranstalter, soweit es um eine nicht vom Pauschalpreis umfasste Zusatzleistung geht. Der Gesetzgeber wollte mit § 651a Abs. 2 BGB klarstellen, dass dem Reiseveranstalter nicht verwehrt sein soll, einzelne Reiseleistungen lediglich zu vermitteln.

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