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Visa-Beschaffung als eigenständige Reiseleistung?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Übernahme der Visa-Beschaffung gegen Entgelt kann nicht als eigenständige Reiseleistung mit Erfolgsgarantie i.S.v. § 651 a BGB verstanden werden, da es sich hierbei lediglich um eine Geschäftsbesorgung ohne Erfolgsübernahme handelt.

Die Visa-Erteilung liegt in der ausschließlichen Entscheidungsbefugnis des Einreisestaates und kann vom Reiseveranstalter grundsätzlich nicht beeinflusst werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückzahlung der von ihm erbrachten Leistungen für Flugtickets und Visabeschaffung sowie eine Entschädigung für sich und seine Familie wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Der Kläger trägt vor, über die Beklagte vier Flugtickets der Air Astana von Frankfurt/Main nach Astana/Kasachstan mit Hinflug am 15.08.2006 und Rückflug am 01.09.2006 samt Visabeschaffung und Portopauschale zum Preis von EUR 2.645,00 gebucht zu haben. Die Familie habe in ihrem Heimatland Kasachstan den gemeinsamen Urlaub verbringen wollen. Der vereinbarte Reisepreis sei durch Überweisungen auf das Konto der Beklagten am 09.06.2006 in Höhe von EUR 800,00 und am 27.07.2006 in Höhe von EUR 1.845,00 EUR bezahlt worden.

Die Reisepässe der Familie seien vom Kläger Anfang Juni 2006 an die Beklagte zum Zweck der Visa-Beschaffung übersandt worden, jedoch etwa eine Woche vor dem Abflugtermin ohne Visa zurückgekommen. Auch seien von der Beklagten kein Flugtickets übersandt worden. Daraufhin habe sich zwar der Kläger noch beim kasachischen Konsulat in Frankfurt/Main bemüht, Visa zu erhalten, doch sei ihm dies unter Hinweis auf die Bearbeitungsdauer von drei Wochen verweigert worden. Die Familie habe deshalb die für den Urlaub vorgesehene Zeit zu Hause verbringen müssen. Eine anderweitige Gestaltung des Urlaubs sei aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich gewesen. Auch habe der Arbeitgeber eine Verlegung des bereits bewilligten Urlaubs verweigert.

Nach fruchtlosen Rückzahlungsaufforderungen des Klägers habe sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 01.09.2006 den Vertrag gekündigt und die Beklagte aufgefordert, den geleisteten Reisepreis sowie immateriellen Schadensersatz in Höhe von EUR 3.000,00 unter Fristsetzung bis 22.09.2006 zu leisten. Etwaige Rechte seiner Familienmitglieder seien ihm abgetreten worden.


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Dr. Rochus SchmitzHont Péter HetényiDr. Jens-Peter Voß

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