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Im kinderfreundlichen Hotel vom Esel gebissen: Haftet der Reiseveranstalter?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Im vorliegenden Fall wurde ein Kind durch einen Esel in einem kinderfreundlichen Urlaubshotel in Tunesien gebissen. Fraglich war, ob der Veranstalter haftbar gemacht werden kann.

Hierzu entschied das Gericht, dass ein Reisender, der von einem Esel, der an einer abseitigen Stelle des Hotels (am äußersten Rand der Hotelanlage hinter dem Küchenbereich, der nur über den Betriebshof erreicht werden) angepflockt ist, gebissen wird, sich nicht auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht berufen kann. Somit besteht auch kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der zum Vorfallszeitpunkt 9 Jahre und 10 Monate alte Kläger verlangt von der beklagten Reiseveranstalterin Schmerzensgeld und Ersatz von Zukunftsschäden, weil ihn während eines Urlaubsaufenthaltes in Tunesien ein Esel in den Unterarm biss.

Die Eltern des Klägers hatten für sich, den Kläger und dessen jüngeren Bruder für die Zeit vom 28. August bis 11. September 2000 eine Pauschalreise nach Tunesien gebucht. Am 5. September 2000 biss ein angepflockter Esel den Kläger, als dieser sich dem Tier in Begleitung seines jüngeren Bruders näherte. Das Tier wurde unstreitig regelmäßig dazu eingesetzt, Müllbehältnisse am Strand zu tragen, wenn der Strand - außerhalb des Hotelgeländes - durch eine vom Hotelpersonal beauftragte Person gereinigt wurde. Zum Ort, an dem der Esel angepflockt war, hatte die Beklagte in erster Instanz vorgetragen, der Esel habe naturgemäß nicht mitten im Hotelgelände gestanden, „sondern auf einem kleinen, abseitigen Wiesenteil, der am äußersten Rand der Hotelanlage hinter der Küche lag und nur über einen Betriebshof, vorbei an Mülltonnen und sonstigen Gerätschaften, erreicht werden kann“ . Auf diesen Vortrag hatte der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28. August 2001 in der folgenden Weise reagiert:

„Auch der Hinweis der Beklagten, dass der Esel sich nicht mitten im Hotelgelände, sondern auf einem kleinen, abseitigen Wiesenteil am äußersten Rand der Anlage hinter der Küche befunden hat, geht fehl. Wer für Hotelanlagen, die besonders kinderfreundlich sind, wirbt, der muss auch wissen, dass Kinder nicht unbedingt mitten auf der Hotelwiese spielen, sondern von einer kindertypischen Neugier getrieben, auch in den Winkeln auf „Abenteuersuche“ gehen ...

Eine Pflichtverletzung lag eben genau hierin, dass man angenommen hat, dass dort, wo der Esel unbeaufsichtigt angepflockt war, nämlich im „hintersten Winkel“, erreichbar nur über den unattraktiven Küchenvorhof ohnehin kein Hotelgast geht, sodass weitere Vorsichtsmaßnahmen entbehrlich sind.“

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