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Unfall auf unbekanntem Weg zum Safaritreffpunkt: Reiseveranstalters muss haften!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 25 Minuten

Im vorliegenden Fall hatte der Reiseveranstalter sich ausdrücklich dazu verpflichtet, die Reiseteilnehmer zu den jeweiligen Sammel- bzw. Ausgangspunkten der geplanten Safariexkursionen zu begleiten, war diesem aber nicht nachgekommen. Ein Reisender stürzte nun bei Dunkelheit auf dem ihm unbekannten Weg von seiner Hütte zum Treffpunkt über eine Steinstufe, die sich auf dem Gelände befand. Hierbei brach sich der Reisende das Schultergelenk.

Der Veranstalter ist in diesem Fall zum Schadensersatz sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet. Eine vorherige Wegbeschreibung genügte vorliegend nicht. Das Gericht sah aber auch ein Mitverschulden des Reisenden, da dieser trotz Dunkelheit und des unbekannten Terrains nicht auf die Safarireise verzichtet hatte.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin verlangt aufgrund eines Unfalls anlässlich einer bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten gebuchten Reise Schadensersatz für aufgewendete Heilkosten, Reisepreisminderung bzw. Ersatz für vertane Urlaubszeit und zwar auch für ihren Ehemann, der etwaige Ansprüche an sie abgetreten hat, sowie Schmerzensgeld. Der Unfall ereignete sich noch bei Dunkelheit gegen 5.00 Uhr morgens auf dem Weg zu einem Treffpunkt mit Wildhütern, die die Reisegruppe auf eine „Pirsch zu Fuß“ begleiten sollten, wobei diese Exkursion Teil des von der Fa. N-Weltreisen in ihrem Katalog angebotenen Programms war. Der Reiseleiter hatte den Teilnehmern der Kleingruppe, die ihn um Teilnahme gebeten hatten, am Abend zuvor mitgeteilt, dass er sie zu dem Treffpunkt auf dem Gelände des Camps, auf dem übernachtet wurde, nicht begleiten werde und ihnen eine Wegbeschreibung gegeben. Die Klägerin, die sich mit den übrigen Teilnehmern getroffen hatte, stürzte auf dem Weg von ihrer Hütte zu dem Treffpunkt mit den Wildhütern über eine im Gelände befindliche Steinstufe. Hierbei zog sie sich einen erst in Deutschland diagnostizierten Bruch des Schultergelenks zu. Im weiteren Verlauf der noch 19 Tage dauernden Reise war sie durch diese Verletzung erheblich beeinträchtigt. Sie hat eine lang andauernde Behandlung in Deutschland sowie Spätfolgen geltend gemacht; hierzu sowie zu den Schadensersatzbeträgen i. e. wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie treffe kein Organisationsverschulden; der Reiseleiter habe keine Erlaubnis erhalten, an der Pirsch teilzunehmen und es habe keine Verpflichtung zur Begleitung der Gruppe bestanden. Die Klägerin treffe jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden, da sie auf eigene Gefahr gehandelt habe.

Die auf Zahlung von Schadensersatz sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes - mindestens 7.500,-€ - sowie Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen, da sich durch den Sturz der Klägerin in der Dunkelheit nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt ihr Vorbringen erster Instanz und trägt ergänzend unter Vorlage eines aktuellen Attests zu den Verletzungsfolgen, insbesondere zu einem Dauerschaden vor. Die Klägerin beantragt demgemäß, die Beklagte in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Zahlung von mindestens 3.837,17 € nebst Zinsen, sowie zu weiteren 966,30 €, vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren und einem Schmerzensgeld von 7.500,- € zu verurteilen. Ferner wiederholt sie ihren Feststellungsantrag.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hierzu verweist sie darauf, dass der Reiseleiter am Vorabend die Gruppe hinsichtlich des Weges zum Treffpunkt eingewiesen habe. Die Klägerin habe es auch versäumt, am nächsten Morgen, als sie die Gefahrenlage wegen des unbekannten Weges in der Dunkelheit erkannt habe, den Reiseleiter zu verständigen und zur Hilfe aufzufordern. Schließlich habe das Landgericht zu Recht ein weit überwiegendes Mitverschulden der Klägerin angenommen. Zur Höhe der Forderungen stellt sie in Frage, dass die eingeklagten Heilbehandlungskosten nicht vom Sozialversicherungsträger ersetzt worden seien. Der Feststellungsantrag sei unbegründet, da Dauerfolgen nicht konkret dargelegt worden seien.

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