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Aufschlag zum Reisepreis bei Namensänderung per AGB ist unzulässig!

Reiserecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Verwendet ein Reiseveranstalter in seinen AGB die folgende Klausel, nach der der Reisende generell dazu verpflichtet ist die Mehrkosten einer Namensänderung zu tragen, so ist dies unzulässig:

"Achtung: Bei Namensänderung können Mehrkosten von bis zu 100 % des Reisepreises oder mehr anfallen"

Durch diese Klausel wird der Verbraucher unangemessen benachteiligt, zudem weicht die Klausel vom Grundgedanken des § 651 b Abs. 2 BGB ab und gefährdet wesentliche Rechte und Pflichten des Reiseteilnehmers.

Es wird der Eindruck beim Verbraucher erweckt, dass die Beklagte Mehrkosten für eine Namensänderung beanspruchen kann, die über 100% des Reisepreises erreichen können.

Mit der Einwendung, es handele sich bei dieser Klausel lediglich um einen Warnhinweis, konnte der Veranstalter nicht durchdringen. Denn die Klausel befindet sich auf der Buchungsbestätigung, die der Verbraucher nach Abschluss der Buchung erhält. Eine Warnung zu diesem Zeitpunkt geht daher ins Leere.

Ob der Verbraucher, wie zuletzt vorgetragen, bereits vor Abschluss der Buchung im Internet darauf hingewiesen wird, dass er “auf korrekte Schreibweise der Namen” achten solle, ist dabei nicht entscheidungserheblich, da dieser Hinweis nicht der streitgegenständlichen Klausel entspricht und auch nicht mit dieser vergleichbar ist.

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LG München I, 26.09.2013 - Az: 12 O 5413/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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