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Reiterreise in der (unbereitbaren) Puszta: Reisender kann kündigen und Schadensersatz verlangen

Reiserecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Ist wesentlicher Gegenstand einer Reiterreise die Durchführung von Galoppaden in der ungarischen Puszta und sind derartige Galoppaden wegen einer wetterbedingten Unbereitbarkeit der Puszta während der vorgesehenen Reisezeit nicht möglich, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden vor Reiseantritt auf diesen Umstand hinzuweisen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im zu entscheidenden Fall hatten die Reisenden eine 8-tägige Reiterreise in der ungarischen Puszta (mit Ausritten in der Puszta) gebucht. Bei der Ankunft wurde den Reisenden im Hotel am darauf folgenden Tag mitgeteilt, dass keine Ausritte in die Puszta stattfinden könnten, da es zuviel geregnet habe. Die Reisenden zogen die Konsequenz und reisten zurück.

Vor Gericht forderten die enttäuschten Urlauber dann Erstattung des geminderten Reisepreises, Reisekosten sowie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.

Hierzu ist ausführen, dass der Veranstalter verpflichtet ist, den Reisenden vor Reiseantritt darauf hinzuweisen, dass die als wesentlicher Reisegegenstand anzusehenden Galoppaden durch die Puszta wegen einer wetterbedingten Unbereitbarkeit der Puszta während der vorgesehenen Reisezeit nicht möglich sind. Schließlich ist der Veranstalter in der Regel besser über die Situation vor Ort informiert als der Reisende. Tut er dies nicht, so liegt eine Verletzung der Informationspflichten vor.

Insofern haftet der Reiseveranstalter zwar nicht für die Witterung oder für witterungsbedingte Einschränkungen oder für durch höhere Gewalt bedingte Qualitätseinbußen der Reise. Er hat aber den Reisenden in angemessener Weise zeitnah und umfassend darüber zu informieren. Unterlässt er dies - wie vorliegend geschehen - stellt diese Verletzung der Informationspflichten einen eigenständigen Reisemangel dar.

Aufgrund des unstreitig anhaltenden 2 1/2–wöchigen Regens im Vorfeld der Reise hätte die Unmöglichkeit zu Reiten den Reisenden vor Reiseantritt mitgeteilt werden müssen, sodass eine Entscheidungsgrundlage bestanden hätte, ob die Reise dennoch angetreten werden soll oder nicht.

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