Ansprüche wegen Reisemängeln müssen innerhalb eines Monats nach Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter angemeldet werden. Eine bloße Mängelrüge vor Ort bei der örtlichen Reiseleitung genügt hierfür nicht. Wird die Frist versäumt, sind die Ansprüche ausgeschlossen, ohne dass es auf deren inhaltliche Berechtigung noch ankommt.
Im vorliegend zu entscheidenden Fall war die Reise am 14.08.2009 beendet, sodass Ansprüche bis zum 14.09.2009 hätten angemeldet werden müssen. Die anwaltliche Geltendmachung erfolgte jedoch erst mit Schreiben vom 22.10.2009 und damit nach Fristablauf. Umstände, die ein fehlendes Verschulden an der Fristversäumung hätten begründen können, wurden nicht vorgetragen.
Auch soweit eine Anspruchsanmeldung bereits während der Reise für möglich gehalten wird, ist eine strikte Trennung von Mängelanzeige und Anspruchsanmeldung zu fordern. Der Reisende muss über die bloße Mängelanzeige hinaus eindeutig und vorbehaltslos Gewährleistungsansprüche geltend machen. Für den Reiseveranstalter muss erkennbar sein, dass der Reisende über die Abhilfe vor Ort hinaus Gewährleistungsrechte beansprucht. Fehlt es an einem entsprechend eindeutigen Vortrag dazu, wann, durch wen und gegenüber wem welche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht worden sein sollen, kann von einer wirksamen Anspruchsanmeldung während der Reise nicht ausgegangen werden.Hinweis zur aktuellen Rechtslage
Die vorstehend besprochene Entscheidung erging noch zur alten Rechtslage des Reisevertragsrechts. Die Regelung des § 651 g Abs. 1 BGB a.F., die eine einmonatige Ausschlussfrist zur Anspruchsanmeldung gegenüber dem Reiseveranstalter vorsah, wurde durch die Reform des Reisevertragsrechts zum 01.07.2018 aufgehoben. Eine entsprechende Ausschlussfrist existiert im geltenden Recht nicht mehr; an ihre Stelle sind die allgemeinen Verjährungsvorschriften sowie die reisevertraglichen Regelungen der §§ 651a ff. BGB n.F. getreten, insbesondere die Anzeigepflicht von Mängeln nach § 651o BGB. Die dargestellten Grundsätze zur Abgrenzung von Mängelanzeige und Anspruchsanmeldung sowie zum richtigen Adressaten sind daher auf nach dem 01.07.2018 abgeschlossene Reiseverträge nicht mehr unmittelbar übertragbar.
Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB beachten!
Nach § 651 g Abs. 1 BGB sind Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Es handelt sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, deren Versäumung zum endgültigen Verlust der genannten Ansprüche führt, unabhängig davon, ob diese in der Sache begründet gewesen wären.Im vorliegend zu entscheidenden Fall war die Reise am 14.08.2009 beendet, sodass Ansprüche bis zum 14.09.2009 hätten angemeldet werden müssen. Die anwaltliche Geltendmachung erfolgte jedoch erst mit Schreiben vom 22.10.2009 und damit nach Fristablauf. Umstände, die ein fehlendes Verschulden an der Fristversäumung hätten begründen können, wurden nicht vorgetragen.
Genügt eine Mängelrüge vor Ort zur Fristwahrung?
Fraglich war, ob eine bereits während der Reise gegenüber der örtlichen Reiseleitung erhobene Mängelrüge den Anforderungen des § 651 g Abs. 1 BGB genügt. Dies ist nicht der Fall. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass die Anspruchsanmeldung nach Beendigung der Reise zu erfolgen hat. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass zwischen der Mängelrüge vor Ort und der Anspruchsanmeldung im Sinne des § 651 g Abs. 1 BGB deutlich zu trennen ist (vgl. Führich, Reiserecht, 5. Aufl. [2005], Rn. 449).Auch soweit eine Anspruchsanmeldung bereits während der Reise für möglich gehalten wird, ist eine strikte Trennung von Mängelanzeige und Anspruchsanmeldung zu fordern. Der Reisende muss über die bloße Mängelanzeige hinaus eindeutig und vorbehaltslos Gewährleistungsansprüche geltend machen. Für den Reiseveranstalter muss erkennbar sein, dass der Reisende über die Abhilfe vor Ort hinaus Gewährleistungsrechte beansprucht. Fehlt es an einem entsprechend eindeutigen Vortrag dazu, wann, durch wen und gegenüber wem welche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht worden sein sollen, kann von einer wirksamen Anspruchsanmeldung während der Reise nicht ausgegangen werden.
Wer ist richtiger Adressat der Anspruchsanmeldung?
Eine Anspruchsanmeldung gegenüber der örtlichen Reiseleitung genügt den Anforderungen des § 651 g Abs. 1 BGB unabhängig davon nicht, da Adressat der Anspruchsanmeldung der Reiseveranstalter im Inland ist (vgl. Führich, Reiserecht, 5. Aufl. [2005], Rn. 446 und 448). Zweck der Vorschrift ist es, den Veranstalter in seinem inländischen Organisationsbereich davon in Kenntnis zu setzen, dass Mängel vorlagen und deshalb Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Demgegenüber dient die Mängelanzeige gegenüber der örtlichen Reiseleitung dem Zweck, eine Abhilfe vor Ort zu ermöglichen. Beide Erklärungen verfolgen damit unterschiedliche Zwecke und sind unterschiedlichen Organisationsbereichen des Reiseveranstalters zuzuordnen.Kann die Anspruchsanmeldung durch Dritte erfolgen?
Die Anspruchsanmeldung hat durch den Vertragspartner des Reiseveranstalters oder durch einen von diesem Bevollmächtigten zu erfolgen (vgl. Führich, Reiserecht, 5. Aufl. [2005], Rn. 452 ff.). Eine Anspruchsanmeldung durch Personen, die nicht selbst Vertragspartner sind und deren Bevollmächtigung gegenüber dem Reiseveranstalter nicht offenkundig gemacht wurde, genügt den gesetzlichen Anforderungen daher nicht. Auch insoweit bedarf es eines substantiierten Vortrags dazu, wann, durch wen und gegenüber wem im Einzelnen welche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht worden sein sollen.Rechtsfolge der Fristversäumung
Ist die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB versäumt und liegt kein unverschuldetes Fristversäumnis vor, sind sämtliche Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f BGB ausgeschlossen. Auf die Frage, ob eine Minderung des Reisepreises gemäß §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB oder ein Schadensersatzanspruch gemäß § 651 f Abs. 1 BGB in der Sache begründet gewesen wäre, kommt es dann nicht mehr an.Hinweis zur aktuellen Rechtslage
Die vorstehend besprochene Entscheidung erging noch zur alten Rechtslage des Reisevertragsrechts. Die Regelung des § 651 g Abs. 1 BGB a.F., die eine einmonatige Ausschlussfrist zur Anspruchsanmeldung gegenüber dem Reiseveranstalter vorsah, wurde durch die Reform des Reisevertragsrechts zum 01.07.2018 aufgehoben. Eine entsprechende Ausschlussfrist existiert im geltenden Recht nicht mehr; an ihre Stelle sind die allgemeinen Verjährungsvorschriften sowie die reisevertraglichen Regelungen der §§ 651a ff. BGB n.F. getreten, insbesondere die Anzeigepflicht von Mängeln nach § 651o BGB. Die dargestellten Grundsätze zur Abgrenzung von Mängelanzeige und Anspruchsanmeldung sowie zum richtigen Adressaten sind daher auf nach dem 01.07.2018 abgeschlossene Reiseverträge nicht mehr unmittelbar übertragbar.
AG Duisburg, 02.06.2010 - Az: 52 C 558/10
ECLI:DE:LGDU:2010:0602.52C558.10.00
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