Auch hinsichtlich dem
Reiseveranstalter bekannter
Mängel ist eine unverzügliche
Mängelanzeige erforderlich, da nicht jeder objektive Mangel von jedem
Reisenden gleichermaßen als Beeinträchtigung seiner
Reise empfunden wird.
Ohne entsprechende Beanstandung besteht für den Veranstalter keine Veranlassung, Abhilfe zu schaffen. Der bloße Einwand, eine Abhilfe sei nicht möglich gewesen, so dass eine Mängelanzeige entbehrlich war, genügt nicht.
Daher wurde die
Minderung des Reisepreises dem Reisenden vorliegend erst ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige zugesprochen.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Die vom Amtsgericht zugrunde gelegte Minderungsquote von 15 % für den als Reisemangel anzusehenden
Baulärm vor dem Bungalow ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den von der Kammer und anderen Gerichten in vergleichbaren Fällen angenommenen Minderungssätzen.
Bei der Bewertung dieses Reisemangels sind insbesondere die Intensität und Dauer der Lärmbelästigung zu berücksichtigen.
Insofern hat das Amtsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger und seine Mitreisenden die Möglichkeit hatten, dem Baulärm vor ihrem Bungalow durch ein Ausweichen auf andere Teile der Anlage zu entrinnen.
Die Kammer folgt dem Amtsgericht auch darin, dass es insoweit grundsätzlich auf die Gewohnheiten eines Durchschnittsreisenden ankommt, der sich in einem Urlaub am Meer bei sommerlichen Temperaturen typischerweise tagsüber nur kurzfristig im Zimmer aufhält.
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