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Verkehrsunfall und die Zwangsversteigerung des Fahrzeugs vor Ablauf der 6-Monatsfrist

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

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Am 12.04.2016 hatte Herr S mit seinem PKW W in P einen Verkehrsunfall. Unfallverursacherin war die Versicherungsnehmerin der Beklagten. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig.

Am 15.04.2016 erstattete das Sachverständigenbüro I ein Gutachten und bezifferte den Wiederbeschaffungswert brutto mit 9.900,-- €, den Restwert brutto mit 4.000,-- € und die Reparaturkosten mit 11.827,05 € brutto (9.938,70 € netto). Im Zeitraum bis zum 27.04.2016 wurde das Fahrzeug bei der Klägerin repariert. Am 26.04.2016 rechnete die Beklagte auf Totalschadenbasis ab und zahlte neben den Rechtsanwaltsgebühren, der Kostenpauschale und den Sachverständigengebühren den Wiederbeschaffungswert (8.319,33 € netto) abzüglich des Restwertes von 4.260,-- €, mithin bezogen auf den Schaden 4.059,33 € an die damaligen Verfahrensbevollmächtigten von Herrn S. Am 27.04.2016 übersandte die Klägerin Herrn S den Arbeitsnachweis für die Reparatur des Fahrzeuges. Die Beklagte erhielt von der Klägerin die Rechnung über Reparaturkosten in Höhe von 11.912,27 € brutto. Mit Schreiben vom 3.5.2016 begehrte der Verfahrensbevollmächtigte von Herrn S von der Beklagten u. a. Ersatz der Differenz zwischen 11.912,27 € und den von der Beklagten bislang gezahlten 4.059,33 € (bezogen auf den Fahrzeugschaden), mithin 7.852,94 €.

Am 11.05.2016 richtete die T2 ein Vollstreckungsersuchen an die Finanzbuchhaltung als Vollstreckungsbehörde wegen eines Anspruches gegen Herrn S in Höhe von 727,20 €. Am 12.5.2016 wurde ein Pfändungsauftrag erteilt und das Fahrzeug von Herrn S gepfändet. Am 24.5.2016 wurde das Fahrzeug versteigert.

Die Klägerin behauptet, Herr S habe ihr seine Ansprüche gegen die Beklagte am 14.04.2016 abgetreten, was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt hat. Im Übrigen meint die Klägerin, die Dokumentation des Integritätsinteresses durch Weiternutzung des Fahrzeuges von mindestens 6 Monaten sei im vorliegenden Fall keine Voraussetzung für den Anspruch, da Herr S das Fahrzeug durch die Zwangsversteigerung unfreiwillig verloren habe.

Im Übrigen befinde sich die Beklagte spätestens seit dem 16.09.2017 in Verzug, da sie im Schreiben vom 15.09.2017 die Regulierung endgültig abgelehnt habe.

Die Beklagte meint, im vorliegenden Fall fehle es am Nachweis des Integritätsinteresses des Geschädigten, da Herr S sein Fahrzeug „de facto“ vor Ablauf der weiteren Nutzungszeit veräußert habe. Die Vollstreckung sei wegen eines relativ geringen Anspruches erfolgt, den der Geschädigte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung hätte zahlen können. Da er dies nicht getan habe, habe er dokumentiert, dass er eine weitere Nutzung des Fahrzeuges nicht beabsichtigt habe. Im Übrigen habe Herr S gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 7.852,94 € aus § 7 StVG, § 115 VVG i.V. mit § 398 BGB.

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