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Zinsnachzahlung bei Prämiensparverträgen?

Geld & Recht Lesezeit: ca. 38 Minuten

Zinsanpassungsklauseln, die der Bank oder Sparkasse hinsichtlich der Bestimmung des variablen Zinssatzes ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewähren, sind unwirksam, da eine solche Klausel nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit einer von Seiten der Beklagten ausgesprochenen Kündigung zweier Prämiensparverträge sowie die Zahlung eines weiteren Zinsbetrags für die beiden Sparverträge in Höhe von insgesamt 3.182,40 EUR.

Am 27.12.1999 schloss die Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der T, zwei Sparkontoverträge mit der Bezeichnung »S-Prämiensparen - flexibel« . Die Bedingungen der Beklagten für den Sparverkehr und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der T2 waren Vertragsbestandteil.

Mit Schreiben vom 23.03.2020 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kündigung der beiden Prämiensparverträge zum 30.06.2020 und berief sich zur Begründung auf ein ordentliches Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 ihrer AGB und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2019 (Az: XI ZR 345/18).

Die Klägerin ist der Ansicht, ein ordentliches Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 ihrer AGB stünde der Beklagten - insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021 - Az: XI ZR 26/20 - nicht zu, weil die Dauer des Prämiensparvertrags der Parteien auf 25 Jahre festgelegt sei.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Kündigung des Prämiensparvertrags sei bereits nach Nr. 26 Abs. 1 ihrer AGB wirksam. Jedenfalls ergebe sich ein Kündigungsrecht aus den gesetzlichen Vorschriften. Die Parteien hätten keinen Vertrag mit fester Laufzeit geschlossen, was mit der Einschränkung »maximal« bei der Laufzeitvereinbarung deutlich zum Ausdruck gebracht worden sei. Sie behauptet, die Klägerin sei mit Schreiben vom 10.12.2015 über die Änderungen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum 01.03.2016 informiert worden und auf die Möglichkeit der Ablehnung der Änderungen und der kostenfreien Kündigung der betroffenen Verträge hingewiesen worden.


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LG Duisburg, 27.08.2021 - Az: 3 O 301/20

ECLI:DE:LGDU:2021:0827.3O301.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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