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Mietausfallentschädigung: unzumutbare Beeinträchtigung ist vom Grundstückseigentümer darzulegen!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Will ein Grundstückseigentümer Mietausfallentschädigung geltend machen, die auf Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück beruht, so ist eine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentums darzulegen und zu beweisen.

Hierzu ist eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der ortsüblichen Grundstücksbenutzung bzw. dessen Ertrags erforderlich. Die Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze ist unter Berücksichtigung der Dauer, Art, Intensität und Auswirkungen der Beeinträchtigung zu bestimmen und im Einzelnen dazulegen. Eine wesentliche und unzumutbare Beeinträchtigung kann nicht alleine aus der Durchführung von (umfangreichen) Baumaßnahmen in einem förmlichen Sanierungsgebiet gefolgert werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei den Beeinträchtigungen aufgrund der Bauarbeiten der Beklagten um solche handelt, die durch eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks herbeigeführt wurden. Dies ist, da die Arbeiten nur von Montag bis Freitag zwischen 8:00 Uhr und 16:00 Uhr stattfanden und keine Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, die über die üblicherweise mit solchen Baumaßnahmen verbundenen Beeinträchtigungen geltend gemacht werden hinausgehen und zudem die Arbeiten in einem Sanierungsgebiet erfolgten, auch ohne Weiteres zutreffend.

Es kann aber bereits nicht festgestellt werden, dass es sich bei den Beeinträchtigungen um wesentliche handelt, die eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks der Klägerin oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen; darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit die Klägerin.

Wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert, kann nicht festgestellt werden, dass auf der Grundlage des Vortrages der Klägerin diese Zumutbarkeitsgrenze, die unter Berücksichtigung der Dauer, Art, Intensität und Auswirkungen zu bestimmen ist, überschritten wurde.

Es fehlt bereits an einer hinreichenden Darlegung einer wesentlichen und unzumutbaren Beeinträchtigung. Diese kann nicht ohne Weiteres aus der Durchführung der Bauarbeiten selbst gefolgert werden, sie ist vielmehr im Einzelnen darzulegen.

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