Erhöhte Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, begründen bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen dann einen gemäß
§ 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur
Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn der Vermieter die Immissionen nicht selbst ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss.
Baustellenlärm kann als Mangel der Mietsache anzusehen sein, soweit er die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert. Ob eine mietrechtliche Gebrauchsbeeinträchtigung vorliegt, richtet sich nicht nach immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Üblichkeit des Lärms ist nur dann ausschlaggebend, wenn die Parteien bei Abschluss des
Mietvertrages eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen haben, dass der im Rahmen dieser Vereinbarung näher zu definierende übliche Lärm geduldet werden muss; üblicher Baulärm ist nicht grundsätzlich zu dulden.
Baustellenlärm ist in Großstädten auch nicht generell hinzunehmen. Die Rechtsprechung des BGH zu Straßenbauarbeiten in einer Innenstadtlage, wonach eine vorübergehende, erhöhte Verkehrslärmbelastung aufgrund von Straßenbauarbeiten unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer jedenfalls dann, wenn sie sich innerhalb der in Innenstadtlagen üblichen Grenzen hält, keinen zur Minderung berechtigenden Mangel der vermieteten Wohnung darstellt (BGH, 19.12.2012 - Az:
VIII ZR 152/12), steht dem nicht entgegen, denn für Baulärm gilt diese Rechtsprechung nicht. Die Rechtsprechung zu Verkehrslärm ist auf Baulärm nicht übertragbar. In Großstadtlagen ist nicht generell mit Baulärm zu rechnen, im Gegensatz zu Straßenlärm, der dort regelmäßig auftritt.