Verletzt sich ein Reisender an scharfen Fliesen im Swimmingpool des Hotels, so kann dies eine Minderung des Reisepreises rechtfertigen, wenn hierdurch eine Beeinträchtigung des restlichen Urlaubes erfolgt.
Im vorliegenden Fall zog sich der Kläger eine Schnittwunde durch eine Fliesenscherbe im Pool zu.
Da der Zustand des Swimmingpools einen Reisemangel darstellte, war eine Minderung von 10% für den Rest der Reise gerechtfertigt. Dies gilt dann, wenn der Reisende bis zum Rest des Urlaubs beeinträchtigt bleibt.
Auch für die Begleitperson des verletzten Reisenden kann der Reisepreis gemindert werden, da durch das Unfallgeschehen der Urlaub der Begleitperson ebenfalls beeinträchtigt ist.
Im vorliegenden Fall zog sich der Kläger eine Schnittwunde durch eine Fliesenscherbe im Pool zu.
Da der Zustand des Swimmingpools einen Reisemangel darstellte, war eine Minderung von 10% für den Rest der Reise gerechtfertigt. Dies gilt dann, wenn der Reisende bis zum Rest des Urlaubs beeinträchtigt bleibt.
Auch für die Begleitperson des verletzten Reisenden kann der Reisepreis gemindert werden, da durch das Unfallgeschehen der Urlaub der Begleitperson ebenfalls beeinträchtigt ist.
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