Im vorliegenden Fall hatte ein Reisender während einer beim Reiseveranstalter gebuchten Australienreise eine vom Veranstalter empfohlene Tour mit einem gleichfalls vom Veranstalter empfohlenen Mietwagen unternommen.
Im weiteren Verlauf blieb der Reisende bei Durchqueren eines Flusses hängen, weil der Motor des Wagens mit Wasser volllief.
Der Reisende forderte daher vom Reiseveranstalter den Ersatz der entstandenen Abschleppkosten sowie Reparaturkosten, scheiterte jedoch mit diesem Ansinnen, weil der Reiseveranstalter in seinem Prospekt darauf hingewiesen hatte, dass bei Flussdurchquerungen auf die Wassertiefe zu achten sei.
In diesem Fall liegt kein Reisemangel vor. Denn der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet darauf hinzuweisen, bis zu welcher Wassertiefe der Mietwagen gefahrlos benutzt werden kann.
Im weiteren Verlauf blieb der Reisende bei Durchqueren eines Flusses hängen, weil der Motor des Wagens mit Wasser volllief.
Der Reisende forderte daher vom Reiseveranstalter den Ersatz der entstandenen Abschleppkosten sowie Reparaturkosten, scheiterte jedoch mit diesem Ansinnen, weil der Reiseveranstalter in seinem Prospekt darauf hingewiesen hatte, dass bei Flussdurchquerungen auf die Wassertiefe zu achten sei.
In diesem Fall liegt kein Reisemangel vor. Denn der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet darauf hinzuweisen, bis zu welcher Wassertiefe der Mietwagen gefahrlos benutzt werden kann.
LG München I, 22.11.2001 - Az: 29 O 7822/00
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