Im vorliegenden Fall ging es um diverse
Reisemängel:
1. Bricht der
Reisende unberechtigterweise die Reise vorzeitig ab, weil der
Reiseveranstalter gerügte Mängel während des Urlaubsaufenthaltes nicht beseitigt hat und werden die Mängel auch nach der vorzeitigen Abreise nicht beseitigt, bezieht sich die aus den Reisemängeln ergebende
Minderung des Reisepreises auf den gesamten Urlaubszeitraum.
2. Wird der Reisende auf seine Rüge hin aus dem gebuchten und zunächst angewiesenen Hotel in einem anderen Hotel untergebracht, ist wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung eine Minderung des Tagesreisepreises um 30% gerechtfertigt. Die Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel berechtigt außerdem zu einer (weiteren) Minderung des Reisepreises um 10%.
3. Hat die Klimaanlage im Zimmer des Reisenden ein lautstarkes Betriebsgeräusch, ist der Reisepreis um 5% zu mindern.
4. Fehlen jegliche Obst- und Gemüsesorten, ist dies ein relevantes Defizit bei der Bereitstellung der Verpflegungsleistung, die bei einer
All-Inclusive-Reise mit 10% zu bewerten ist.
5. Geringfügige Auswirkungen von
Bauarbeiten in der Außenanlage berechtigen zu einer Minderung des Reisepreises um 10%.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß
§ 651 d Abs. 1 BGB ist der Reisende berechtigt, eine Minderung des Reisepreises zu verlangen, wenn die Reise mit Fehlern (
§ 651 c Abs. 1 BGB) behaftet war.
Vorliegend wich die Reiseleistung der Beklagten insoweit von den vertraglichen Vereinbarungen ab, als der Aufenthalt der Klägerin durch unzumutbare Wartezeiten bei der Bereitstellung eines Zimmers am Ankunftstag, einer buchungswidrigen Unterbringung in einem anderen Hotel, eine nicht einwandfrei funktionierende Klimaanlage, Verpflegungsdefiziten und Bautätigkeiten in der Hotelanlage gestört wurde.
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