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Reiseveranstalter haftet für Sicherheit des Hotels

Reiserecht Lesezeit: ca. 27 Minuten

Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, im Ausland gelegene Hotelanlagen auf die Einhaltung ausreichender Sicherheitsstandards zu überprüfen und zu überwachen. Auf die Tätigkeit der Behörden darf nicht ohne weiteres vertraut werden. Bei der Einschätzung von Gefahrenquellen muss berücksichtigt werden, dass Urlauber, gerade in südlichen Ländern, in ausgelassener Urlaubsstimmung - evtl. auch unter Alkoholeinfluss - auch unüberlegt handeln. Die Verletzung dieser Verpflichtung stellt einen Reisemangel dar.

Im entschiedenen Fall war der Bereich des Swimmingpools einer an einer felsigen Steilküste auf Ibiza gelegenen Hotelanlage nur mit einer 30 - 40 cm hohen Mauer gegen Absturzgefahr gesichert. Eine Urlauberin sprang über diese Mauer und über die wenige Meter dahinter befindlichen Felsen, wobei sie sich schwer verletzte. Das Gericht ging von einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters aus und gewährte Schadensersatz abzüglich 20% Mitverschuldensanteil der verletzten Urlauberin.

Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters enthaltene Haftungsbegrenzung auf DM 150.000,- (ca. 75.000 Euro) hielt das Gericht wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG für unwirksam.

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OLG Celle, 07.01.1999 - Az: 11 U 199/97


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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