Fehlt auf einer Kreuzfahrt eine im Prospekt zugesagte Klimaanlage, obwohl hohe Temperaturen herrschen und sich die Kabinen nicht durchlüften lassen, liegt ein schwerwiegender Reisemangel vor, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt.
Der Reisepreis ist nach §§ 651d, 651c BGB gemindert, wenn die Reise einen Fehler aufweist, also vom vertraglich vereinbarten Zustand abweicht. Maßstab sind insbesondere die Angaben im Reiseprospekt. Weicht die tatsächlich erbrachte Leistung von diesen Zusagen ab, kann der Reisende den Preis entsprechend dem Gewicht der Beeinträchtigung herabsetzen. Bezugsgröße ist dabei der auf den betroffenen Reiseabschnitt entfallende anteilige Reisepreis, im konkreten Fall also der auf die Kreuzfahrt entfallende Teil.
Nicht als Mangel gewertet wurden dagegen die geringe Größe der Kabinen und das Fehlen von Schränken. Der Reisende kann bei einer Fahrt auf einem Segelschoner keine großzügigere Ausstattung erwarten, als sie nach der Prospektangabe versprochen war. Ebenso wenig stellt es einen Mangel dar, dass die Kabine mit vier Betten ausgestattet, aber nur mit zwei Personen belegt war. Das bloße Vorhandensein zusätzlicher Betten ist keine erhebliche Beeinträchtigung.
Keine Minderung rechtfertigt dagegen die behauptete Eintönigkeit der Mahlzeiten, wenn der Vortrag hierzu nicht ausreichend substantiiert ist. Auch die Pflicht, Tafelwasser gesondert zu bezahlen, begründet keinen Mangel der Reiseleistung.
Der Ausfall von Programmpunkten (Höhlenbesuch und Tanzerlebnis) begründete ebenfalls keine Ansprüche, wenn er nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist des § 651g BGB geltend gemacht wurde. Der Reiseveranstalter hatte sich insoweit auf Verwirkung berufen.
Auch die Unterbringung im Verlängerungsteil in einem rund 40 Kilometer von der Stadt entfernten Hotel führte nicht zu Ansprüchen, da eine Unterbringung in einem Stadthotel nicht zugesichert war.
Wann liegt ein Reisemangel vor und worauf kann sich die Minderung stützen?
Wird bei einer gebuchten Kreuzfahrt statt des im Prospekt beschriebenen Schiffes ein deutlich älteres Ersatzschiff eingesetzt, stellt sich die Frage, welche Abweichungen von der Beschreibung als Reisemangel zu bewerten sind und in welcher Höhe der Reisepreis gemindert werden kann. Im vorliegenden Fall war bei einer Indonesienreise mit mehrtägiger Schiffstour anstelle des beworbenen, 1994 erbauten Schiffes ein 1904 erbautes Schiff eingesetzt wurde. Dieses verfügte weder über die zugesagte Klimaanlage noch über Doppelkabinen mit WC und Dusche. Die Reisenden waren in einer Vier-Bett-Kabine ohne Sanitäreinrichtung untergebracht. Zudem bemängelten sie Flanelldecken in verschmutztem Zustand, fehlenden Service bei den Mahlzeiten und häufig unsauberes Geschirr. Daneben wurden Mängel des Rahmenprogramms und der Hotelunterbringung im Verlängerungsteil geltend gemacht.Der Reisepreis ist nach §§ 651d, 651c BGB gemindert, wenn die Reise einen Fehler aufweist, also vom vertraglich vereinbarten Zustand abweicht. Maßstab sind insbesondere die Angaben im Reiseprospekt. Weicht die tatsächlich erbrachte Leistung von diesen Zusagen ab, kann der Reisende den Preis entsprechend dem Gewicht der Beeinträchtigung herabsetzen. Bezugsgröße ist dabei der auf den betroffenen Reiseabschnitt entfallende anteilige Reisepreis, im konkreten Fall also der auf die Kreuzfahrt entfallende Teil.
Ist das Fehlen einer Klimaanlage ein schwerwiegender Mangel?
Eine im Prospekt zugesagte Klimaanlage gehört zur vertraglich geschuldeten Ausstattung. Ihr Fehlen ist bei hohen Außentemperaturen und fehlender Möglichkeit, die Kabinen zu durchlüften, als schwerwiegender Mangel zu werten. Der Einwand des Reiseveranstalters, eine Klimaanlage bringe bei sehr hohen Temperaturen keinen entscheidenden Vorteil, greift nicht durch. Dies gilt auch für das Argument, eine Klimaanlage erhöhe die Infektanfälligkeit der Reisenden. Gerade der Umstand, dass der Veranstalter die Klimaanlage in seinem Prospekt selbst als Ausstattungsmerkmal anführt, spricht dagegen, dass sie als unerheblich anzusehen wäre. Das Gericht bewertete das Fehlen der Klimaanlage im konkreten Fall mit 25 % des anteiligen Reisepreises.Welche weiteren Abweichungen bei der Unterbringung wurden als Mangel bewertet?
Als weiterer Mangel wurde die Unterbringung in Kabinen ohne WC und Dusche angesehen, obwohl Doppelkabinen mit Sanitäreinrichtung zugesagt waren. Die hieraus folgende Beeinträchtigung wurde mit 15 % bewertet. Dass den Reisenden lediglich mit Flecken versehene Flanelldecken als Zudecke zur Verfügung standen, wurde mit weiteren 5 % bemessen.Nicht als Mangel gewertet wurden dagegen die geringe Größe der Kabinen und das Fehlen von Schränken. Der Reisende kann bei einer Fahrt auf einem Segelschoner keine großzügigere Ausstattung erwarten, als sie nach der Prospektangabe versprochen war. Ebenso wenig stellt es einen Mangel dar, dass die Kabine mit vier Betten ausgestattet, aber nur mit zwei Personen belegt war. Das bloße Vorhandensein zusätzlicher Betten ist keine erhebliche Beeinträchtigung.
Wie sind Service und Verpflegung an Bord zu beurteilen?
Der Prospekthinweis auf ein „Restaurant“ rechtfertigt die Erwartung, dass bei den Mahlzeiten bedient wird - auch wenn ein Service nicht ausdrücklich zugesagt ist. Müssen die Passagiere ihre Mahlzeiten selbst aus der Küche in den Aufenthaltsraum tragen, liegt daher ein Mangel vor. Da an Bord eines Schiffes nur eingeschränkte Anforderungen gestellt werden können, wurde dieser Mangel mit 5 % bewertet. Ebenfalls mit 5 % bewertet wurde das häufig verschmutzte Geschirr.Keine Minderung rechtfertigt dagegen die behauptete Eintönigkeit der Mahlzeiten, wenn der Vortrag hierzu nicht ausreichend substantiiert ist. Auch die Pflicht, Tafelwasser gesondert zu bezahlen, begründet keinen Mangel der Reiseleistung.
Wie wurde die Minderung berechnet?
Die Einzelabschläge ergeben insgesamt eine Minderung von 55 % des anteiligen Reisepreises (25 % Klimaanlage, 15 % Sanitäreinrichtung, 5 % Decken, 5 % fehlende Bedienung, 5 % Geschirr). Berechnet wird diese Quote auf den Tagespreis der Kreuzfahrt und die an Bord verbrachte Zeit.Besteht daneben ein Anspruch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit?
Neben der Minderung kommt ein Schadensersatzanspruch wegen teilweise nutzlos aufgewendeten Urlaubs in Betracht. Die Höhe richtet sich nach dem verbliebenen Erholungswert der Reise. Das Gericht setzte im konkreten Fall ca. 12,50 Euro pro Person und Tag an.Wann führen Beanstandungen nicht zu einer Minderung des Reisepreises?
Keine Ansprüche bestehen, soweit lediglich subjektive Erwartungen enttäuscht werden. Dies betraf im vorliegenden Fall den Besuch eines unscheinbaren Sultanspalastes und eine als unspektakulär empfundene Tanzvorführung, da hierin kein objektiver Mangel der Reiseleistung liegt.Der Ausfall von Programmpunkten (Höhlenbesuch und Tanzerlebnis) begründete ebenfalls keine Ansprüche, wenn er nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist des § 651g BGB geltend gemacht wurde. Der Reiseveranstalter hatte sich insoweit auf Verwirkung berufen.
Auch die Unterbringung im Verlängerungsteil in einem rund 40 Kilometer von der Stadt entfernten Hotel führte nicht zu Ansprüchen, da eine Unterbringung in einem Stadthotel nicht zugesichert war.
AG Königstein, 08.05.1996 - Az: 21 C 97/96
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