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Reisebüros müssen Insolvenzsicherung für Reiseveranstalter aus der EU nachweisen

Reiserecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Reisevermittler darf den Reisepreis erst entgegennehmen, wenn dem Reisenden nachgewiesen wurde, dass auch ein im EU-Ausland ansässiger Reiseveranstalter eine den Anforderungen des § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechende Insolvenzsicherung geleistet hat. Die bloße Bestätigung des Veranstalters, eine Absicherung bestehe, genügt hierfür ebenso wenig wie ein Sicherungsschein, der sich erkennbar nicht auf den konkreten Reisenden und dessen Vertrag bezieht.

Was umfasst die Nachweispflicht des Reisevermittlers?

Nimmt ein Reisevermittler Zahlungen auf den Reisepreis entgegen, trifft ihn gemäß § 651k Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 BGB die Pflicht, dem Reisenden zuvor nachzuweisen, dass der Reiseveranstalter eine den Anforderungen des § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechende Sicherheit für den Insolvenzfall geleistet hat. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Reiseveranstalter seinen Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.

Reiseveranstalter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sind von den weitergehenden Anforderungen des § 651k Abs. 1 bis 4 BGB befreit, sofern sie eine der Richtlinie 90/314/EWG vom 13.06.1990 sowie § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechende Sicherheit leisten. Dies folgt aus der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV. In diesem Fall entfällt insbesondere die Pflicht, dem Reisenden einen Sicherungsschein im Sinne des § 651k Abs. 3 BGB auszuhändigen (§ 651k Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 BGB) - vorausgesetzt, das anwendbare nationale Recht verlangt eine solche Übergabe nicht ohnehin für die Wirksamkeit der Sicherheitsleistung. Diese Erleichterung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Verschaffung eines dem deutschen Recht entsprechenden Sicherungsscheins angesichts abweichender Modalitäten auf dem heimischen Reise- und Versicherungsmarkt des Veranstalters mit erhöhtem Aufwand verbunden sein kann. Die Pflicht zum Nachweis der Sicherheitsleistung als solche bleibt davon jedoch unberührt.

Die Sicherheitsleistung muss gewährleisten, dass dem Reisenden im Insolvenzfall tatsächlich die Erstattungsleistungen nach § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB zustehen, und genau dies muss dem Reisenden nachgewiesen werden. Ein Nachweis, der lediglich eine abstrakte Deckung für Reiseverträge belegt, die auf einem anderen nationalen Markt geschlossen wurden, genügt diesen Anforderungen nicht, wenn er das konkrete Absicherungsrisiko des betroffenen Reisenden nicht erfasst. Nur wenn der Reisende tatsächlich geschützt ist, entspricht das ausländische Sicherungsmittel den Vorgaben aus Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG und § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB.

Im zu entscheidenden Fall war den Reisenden die Kopie eines als Sicherungsschein bezeichneten Dokuments eines niederländischen Kundengeldabsicherers vorgelegt worden. Dieses Dokument brachte jedoch nicht zum Ausdruck, dass es auch Verträge erfasst, die nicht auf dem niederländischen Markt geschlossen wurden. Ein solcher Nachweis genügt den Anforderungen des § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB nicht, da er für den konkreten Reisenden ohne rechtliche Bedeutung bleibt.

Genügt die Bestätigung des Reiseveranstalters, eine Absicherung bestehe?

Die bloße Erklärung des Reiseveranstalters gegenüber dem Reisevermittler, es liege eine Kundengeldabsicherung vor, ersetzt den erforderlichen Nachweis gegenüber dem Reisenden nicht. Da der Reiseveranstalter selbst gemäß § 651k Abs. 4 und 5 BGB nachweispflichtig ist, reicht seine eigene Erklärung nicht aus, um dem Reisenden die gebotene Beweissicherheit zu verschaffen. Der Reisevermittler muss sich vielmehr durch eigene Prüfung - etwa durch Nachfrage beim Kundengeldabsicherer oder durch Abruf der im Internet veröffentlichten Garantiebedingungen - von der uneingeschränkten Gültigkeit der Absicherung überzeugen.

Welche Rechtsfolgen hat die Verletzung der Nachweispflicht?

Nimmt der Reisevermittler den Reisepreis entgegen, ohne dass der erforderliche Nachweis erbracht wurde, und wird die Reise in der Folge wegen Insolvenz des Reiseveranstalters nicht durchgeführt, hat der Reisevermittler dem Reisenden den daraus entstandenen Schaden in Höhe des gezahlten Reisepreises zu ersetzen. Dieser Schadensersatzanspruch wird nicht dadurch gemindert, dass dem Reisenden möglicherweise Ansprüche gegen den Kundengeldabsicherer des Reiseveranstalters zustehen. Solche Ansprüche gegen einen Dritten können allenfalls ein - gesondert geltend zu machendes - Zurückbehaltungsrecht zur Leistung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche analog §§ 255, 274 BGB begründen; der Schadensersatzanspruch selbst wird dadurch weder ausgeschlossen noch reduziert (vgl. BGH, 20.11.1992 - Az: V ZR 279/91; BGH, 15.04.2010 - Az: IX ZR 223/07).

Was gilt bei Vertragsschluss mit mehreren Reisenden?

Gibt bei einer gemeinsamen Buchung nur einer von mehreren Reiseteilnehmern die Willenserklärung zum Abschluss des Reisevertrags ab, kann die Namensverschiedenheit der übrigen Reiseteilnehmer den Willen erkennen lassen, den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen der Mitreisenden abzuschließen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände - etwa ein besonderes Näheverhältnis zu den Mitreisenden - für ein ausschließliches Auftreten im eigenen Namen sprechen (vgl. BGH, 31.07.2012 - Az: X ZR 154/11).


BGH, 27.11.2014 - Az: X ZR 105/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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