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Pauschalreise: Geänderte Abflugzeit darf nicht zu kurzfristig mitgeteilt werden!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wird dem Reisenden im Rahmen einer Pauschalreise die Vorverlegung der Abflugzeit für den Rückflug erst zwei Stunden vorher mitgeteilt und verpasst der Reisende in der Folge den gebuchten Flug, so hat der Reiseveranstalter die Kosten für den am nächsten Tag angetretenen Ersatzflug zu erstatten. Diese Kosten stellen sich als Mangelfolgeschaden dar, der adäquat kausal auf einen am vereinbarten Rückflugtag aufgetretenen Reisemangel zurückzuführen ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zunächst hat das Amtsgericht nach dem vorliegenden Sachverhalt zutreffend angenommen, dass der Kläger der Beklagten am Abreisetag um 19.00 Uhr mitgeteilt hat, dass er die Fahrt zum Flughafen in Eigenregie durchführen wolle und den von der Beklagten organisierten Transfer nicht in Anspruch nehmen werde.

Zu diesem Zeitpunkt ist dem Kläger jedoch noch nicht mitgeteilt worden, dass nach der Darstellung der Beklagten der Rückflug erneut verlegt worden ist, nämlich von 23.35 Uhr auf 20.45 Uhr, nachdem er bereits am 08.11.2005 von 20.45 Uhr auf 23.35 Uhr verlegt worden war.

Unter diesem Gesichtspunkt ist das Amtsgericht völlig zutreffend davon ausgegangen, dass eine ansonsten zulässige Flugzeitenänderung einem Reisenden dann keinesfalls mehr zumutbar ist, wenn sie ihm noch nicht einmal knapp zwei Stunden vor dem neuerlichen Abflugtermin bekannt gegeben worden ist.

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