Behält sich ein Reiseveranstalter vor, die Reise bei zu geringer Teilnehmerzahl abzusagen, so ist dies zulässig.
Nach Ansicht des Gerichts sind jedoch Angaben darüber zu machen, wann den Kunden die Absage bei Nichterreichen der notwendigen Teilnehmerzahl zugehen muss.
Aus Kundenschutzgründen ist der rechtzeitige Zugang dieser Information unabdingbar, da andernfalls eine verlässliche Planung und ggf. eine Neubuchung seitens des Kunden nicht möglich ist.
Nach Ansicht des Gerichts sind jedoch Angaben darüber zu machen, wann den Kunden die Absage bei Nichterreichen der notwendigen Teilnehmerzahl zugehen muss.
Aus Kundenschutzgründen ist der rechtzeitige Zugang dieser Information unabdingbar, da andernfalls eine verlässliche Planung und ggf. eine Neubuchung seitens des Kunden nicht möglich ist.
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LG München I, 01.07.2003 - Az: 33 0 2642/03
ECLI:DE:LGMUEN1:2003:0701.33O2642.03.0A
Nachfolgend: OLG München, 04.12.2003 - Az: 6 U 4309/03
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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