Behält sich ein Reiseveranstalter vor, die Reise bei zu geringer Teilnehmerzahl abzusagen, so ist dies zulässig.
Nach Ansicht des Gerichts sind jedoch Angaben darüber zu machen, wann den Kunden die Absage bei Nichterreichen der notwendigen Teilnehmerzahl zugehen muss.
Aus Kundenschutzgründen ist der rechtzeitige Zugang dieser Information unabdingbar, da andernfalls eine verlässliche Planung und ggf. eine Neubuchung seitens des Kunden nicht möglich ist.
Nach Ansicht des Gerichts sind jedoch Angaben darüber zu machen, wann den Kunden die Absage bei Nichterreichen der notwendigen Teilnehmerzahl zugehen muss.
Aus Kundenschutzgründen ist der rechtzeitige Zugang dieser Information unabdingbar, da andernfalls eine verlässliche Planung und ggf. eine Neubuchung seitens des Kunden nicht möglich ist.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


