Die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinformationen (§ 4 BGB-InfoVO) gelten nicht für eine Zeitungsanzeige, da es sich bei dieser nicht um ein Prospekt handelt.
Wird in der Anzeige nicht angegeben, bis zu welchem Zeitpunkt eine Stornierung der Reise bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmer erfolgen soll, so ist dies somit kein Verstoß gegen die gesetzliche Informationspflicht.
In § 4 BGB-InfoVO ist festgelegt, wie ein Prospekt gestaltet sein und welchen Inhalt er haben muß, wenn ein Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung stellt. Vorliegend muß die streitgegenständliche Zeitungsanzeige demnach die Vorgaben des § 4 BGB-InfoVO nur dann erfüllen, wenn es sich bei ihr um einen Prospekt im Sinne dieser Vorschrift handelt.
Eine Definition des Prospekts ist in § 4 BGB-InfoVO nicht enthalten. Das Gericht war der Ansicht, dass es sich bei der strittigen Zeitungsanzeige nicht um einen Prospekt handelt.
Wird in der Anzeige nicht angegeben, bis zu welchem Zeitpunkt eine Stornierung der Reise bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmer erfolgen soll, so ist dies somit kein Verstoß gegen die gesetzliche Informationspflicht.
In § 4 BGB-InfoVO ist festgelegt, wie ein Prospekt gestaltet sein und welchen Inhalt er haben muß, wenn ein Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung stellt. Vorliegend muß die streitgegenständliche Zeitungsanzeige demnach die Vorgaben des § 4 BGB-InfoVO nur dann erfüllen, wenn es sich bei ihr um einen Prospekt im Sinne dieser Vorschrift handelt.
Eine Definition des Prospekts ist in § 4 BGB-InfoVO nicht enthalten. Das Gericht war der Ansicht, dass es sich bei der strittigen Zeitungsanzeige nicht um einen Prospekt handelt.
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OLG München, 04.12.2003 - Az: 6 U 4309/03
ECLI:DE:OLGMUEN:2003:1204.6U4309.03.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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