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Nicht rollstuhlgerechte Kreuzfahrt: Kann Entschädigung verlangt werden?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Gibt ein Rollstuhlfahrer bei Urlaubsbuchung für eine Kreuzfahrt die Maße seines Rollstuhls an, so kann er die Berücksichtigung dieser Angaben verlangen.

Erweisen sich sowohl die Kabinen- als auch die Badezimmertür als zu schmal, so kann dem Urlauber eine Entschädigung aufgrund vertaner Urlaubszeit sowie eine 50 % Erstattung des Reisepreises zustehen.

Die Begleitung erhielt im zu entscheidenden Fall eine Erstattung über 30 % des Reisepreises.


AG Bonn, 12.12.1996 - Az: 4C 191/96

Dr. Jens-Peter VoßMartin BeckerPatrizia Klein

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