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Durchfahrt verboten: Wenn der Urlaub am Gardasee an der gesperrten Uferstraße scheitert

Reiserecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Reiseveranstalter muss Reisende bei der Buchung auf nachteilige Umstände im Zielgebiet hinweisen, die nicht allgemein bekannt, für die Reisenden aber von wesentlicher Bedeutung sind. Unterbleibt der Hinweis auf eine gesperrte Straßenverbindung, besteht ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, der auch nutzlos aufgewandte Urlaubszeit und Mehrkosten umfassen kann.

Welche Pflichten treffen den Reiseveranstalter vor Vertragsschluss?

Die Hinweispflicht auf nachteilige Umstände im Zielgebiet besteht nur für Umstände, die zwei Voraussetzungen erfüllen: Sie dürfen nicht allgemein bekannt sein, und sie müssen für den Reisenden von wesentlicher Bedeutung sein. Maßgeblich ist damit, ob ein Umstand geeignet ist, die Entscheidung des Reisenden für oder gegen die konkrete Reise zu beeinflussen oder den Nutzen der Reise für ihn erheblich zu beeinträchtigen (§§ 651a ff. BGB sowie § 278 BGB).

Wann ist ein Umstand von wesentlicher Bedeutung?

Die Wesentlichkeit bestimmt sich nach dem erkennbaren Zweck, den der Reisende mit der Reise verfolgt. Teilt der Reisende im Buchungsgespräch mit, welche Aktivitäten er plant und welche Anforderungen er an die Unterkunft stellt, sind diese Angaben bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Eine Straßensperrung, die den Zugang zu einem für die geplanten Aktivitäten maßgeblichen Ort erheblich erschwert, kann danach einen wesentlichen Umstand darstellen. Dass eine solche Sperrung etwa infolge eines Erdrutsches nicht allgemein bekannt ist, begründet gerade die Notwendigkeit der Aufklärung.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Der Reisende wollte von einem bestimmten Ort am Gardasee aus Wanderungen unternehmen, den Hotelaufenthalt aber wegen der ruhigeren Lage in einem Nachbarort verbringen. Die Straßenverbindung zwischen beiden Orten war aufgrund eines Erdrutsches gesperrt. Hierauf wies die Angestellte des vermittelnden Reisebüros im Buchungsgespräch nicht hin. Für den Reisenden ergab sich dadurch ein erheblicher Zeitaufwand sowie zusätzlicher Kostenaufwand für Fahrten mit einer Fähre.


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AG Bad Homburg, 25.06.2002 - Az: 2 C 3704/01 (19)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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