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Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit trotz Ersatzreise?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Ein Reisender, der aufgrund von Leistungsänderungen zu Recht vom Reisevertrag zurückgetreten ist (hier: erhebliche Verkürzung des Aufenthalts) und im Anschluss einem anderen Reiseveranstalter eine Ersatzreise (vorliegend: auf die Malediven) bucht, behält seinen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Der Entschädigungsanspruch ist nach § 651f Abs. 2 BGB dem Grunde nach entstanden, da der Reisende ein Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht aufgrund von Leistungsänderungen, die nicht mehr im Rahmen des Zumutbaren lagen, hatte. Die Reise war als vereitelt anzusehen.

Für den Entschädigungsanspruch kommt nicht darauf an, wie die ursprünglich für die ausgefallene Reise vorgesehene Zeit verbracht wird, da feststeht, dass der Reisende den von ihm ursprünglich geplanten konkreten Nutzen seiner Urlaubszeit nicht bzw. nicht vollständig erreichen kann. Der Reisende muss sich eigene überobligatorische Anstrengungen für die Buchung einer Ersatzreise im Wege der Vorteilsausgleichung nicht anrechnen lassen.

Die Entschädigung wurde hier in Höhe von 30% des Reisepreises zugesprochen (statt üblicherweise 50 %), weil seitens des Veranstalters noch Reiseleistungen für acht statt der gebuchten zehn Tage angeboten hat und auch die verkürzte Reise genutzt werden konnte.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin zu 1) buchte für sich und die Klägerin zu 2) bei der Beklagten am 12.03.2005 eine Pauschal-Flugreise von G nach Malé auf den Malediven. Die Reise umfasste neben den Flügen u.a. die Unterbringung in der Hotelanlage „D Resort“ mit der Verpflegungsvariante „all inclusive“. Als Reisebeginn war der 29.03.2015, als Rückreisetermin der 09.04.2015 vereinbart. Der Reisepreis betrug insgesamt 6.622,00 €.

Am 05.03.2015 teilte die Beklagte den Klägerinnen mit, dass der für den 09.04.2015 vorgesehene Rückflug gestrichen sei und damit die Rückreise zwei Tage früher, nämlich am 07.04.2015 erfolgen müsse. Am 07.03.2017 informierte die Beklagte die Klägerinnen desweiteren darüber, dass auf dem Hinflug am 29.03.2015 eine Zwischenübernachtung in Muscat erfolgen müsse.

Die Klägerin zu 1) trat daraufhin vom Reisevertrag zurück.

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