Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.955 Anfragen

Wer den Reisevertrag kündigen will, muss erst eine Frist setzen!

Reiserecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Auch dann, wenn sich der Hinflug bei einer einwöchigen Pauschalreise aufgrund eines technischen Defektes und einer hieraus resultierenden Zwischenlandung um 14 1/2 Stunden verzögert, kann der Reisevertrag nur dann gekündigt werden, wenn dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt wird und diese dann ergebnislos verstrichen ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gemäß § 651 e Abs. 2 Satz 1 BGB muss der Reisende, um zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt zu sein, dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt haben, die ergebnislos verstrichen ist.

Hierbei handelt es sich um eine dem Reisenden günstige - weil anspruchsbegründende - Tatsache, für die er nach den allgemeinen im Zivilprozess geltenden Vorschriften die volle Darlegungs- und Beweislast trägt.

Die Klägerinnen haben nicht schlüssig darzulegen bzw. ordnungsgemäß unter Beweis zu stellen vermocht, die Beklagte binnen einer angemessenen Frist zur Abhilfe aufgefordert zu haben.

Hierzu tragen sie vor, sie, die Klägerinnen, hätten vor Ort am Flughafen versucht, einen Mitarbeiter der Beklagten zu erreichen. Dazu hätten sie eine sich auf den Reiseunterlagen befindliche Telefonnummer angerufen. Wie diese Telefonnummer genau gelautet habe, könne aber nicht mehr nachvollzogen werden. Es habe ein englischsprachiger Mitarbeiter das Telefon beantwortet, mit dem keine inhaltliche Kommunikation möglich gewesen sei.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


LG Düsseldorf, 08.10.2010 - Az: 22 S 295/09

ECLI:DE:LGD:2010:1008.22S295.09.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus ComputerBild 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

meine Frage wurde prof. geprüft und bearbeitet, die Antwort ist richtig getroffen. Vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Meine Fragen wurden alle beantwortet und ich bin sehr zufrieden. Vielen Dank dafür.
Verifizierter Mandant