Auch dann, wenn sich der Hinflug bei einer einwöchigen Pauschalreise aufgrund eines technischen Defektes und einer hieraus resultierenden Zwischenlandung um 14 1/2 Stunden verzögert, kann der Reisevertrag nur dann gekündigt werden, wenn dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt wird und diese dann ergebnislos verstrichen ist.
Hierbei handelt es sich um eine dem Reisenden günstige - weil anspruchsbegründende - Tatsache, für die er nach den allgemeinen im Zivilprozess geltenden Vorschriften die volle Darlegungs- und Beweislast trägt.
Die Klägerinnen haben nicht schlüssig darzulegen bzw. ordnungsgemäß unter Beweis zu stellen vermocht, die Beklagte binnen einer angemessenen Frist zur Abhilfe aufgefordert zu haben.
Hierzu tragen sie vor, sie, die Klägerinnen, hätten vor Ort am Flughafen versucht, einen Mitarbeiter der Beklagten zu erreichen. Dazu hätten sie eine sich auf den Reiseunterlagen befindliche Telefonnummer angerufen. Wie diese Telefonnummer genau gelautet habe, könne aber nicht mehr nachvollzogen werden. Es habe ein englischsprachiger Mitarbeiter das Telefon beantwortet, mit dem keine inhaltliche Kommunikation möglich gewesen sei.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 651 e Abs. 2 Satz 1 BGB muss der Reisende, um zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt zu sein, dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt haben, die ergebnislos verstrichen ist.Hierbei handelt es sich um eine dem Reisenden günstige - weil anspruchsbegründende - Tatsache, für die er nach den allgemeinen im Zivilprozess geltenden Vorschriften die volle Darlegungs- und Beweislast trägt.
Die Klägerinnen haben nicht schlüssig darzulegen bzw. ordnungsgemäß unter Beweis zu stellen vermocht, die Beklagte binnen einer angemessenen Frist zur Abhilfe aufgefordert zu haben.
Hierzu tragen sie vor, sie, die Klägerinnen, hätten vor Ort am Flughafen versucht, einen Mitarbeiter der Beklagten zu erreichen. Dazu hätten sie eine sich auf den Reiseunterlagen befindliche Telefonnummer angerufen. Wie diese Telefonnummer genau gelautet habe, könne aber nicht mehr nachvollzogen werden. Es habe ein englischsprachiger Mitarbeiter das Telefon beantwortet, mit dem keine inhaltliche Kommunikation möglich gewesen sei.
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LG Düsseldorf, 08.10.2010 - Az: 22 S 295/09
ECLI:DE:LGD:2010:1008.22S295.09.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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