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Reisemangel, wenn ein Hafen nicht während der Kreuzfahrt angelaufen wird!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Es liegt ein Reisemangel vor, wenn während einer Kreuzfahrt ein Hafen trotz entsprechender Planung nicht angelaufen wird. Es besteht in diesem Fall das Recht auf Minderung des Reisepreises.

Im vorliegenden Fall war der Hafen Port Said aufgrund der angespannten politischen Lage in Ägypten im Rahmen einer siebentägigen Mittelmeerkreuzfahrt nicht angelaufen worden. Als Alternative wurde Aschdod (Israel) angelaufen.

Bezüglich der Minderungshöhe ist der Tagesreisepreis (Gesamtpreis/Anzahl der Reisetage) anzulegen, wobei eine Minderung i.H.v. 60% auf den Tagesreisepreis zulässig und angemessen ist. Da der Veranstalter bereits eine Leistung von ca. 60,9% geleistet hatte, bestand darüber hinaus kein Anspruch.

Ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 651 f BGB wegen entgangener Urlaubsfreude bestand darüber hinaus nicht, weil die Reise weder vereitelt noch erheblich beeinträchtig wurde, schließlich war nur ein Tag von sieben betroffen und der Charakter der Reise als Mittelmeerkreuzfahrt nicht beeinträchtigt worden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger machen Minderungs- und Schadensersatzansprüche nach einer Kreuzfahrt aufgrund des Nichtanlaufens eines Hafens geltend.

Die Kläger buchten bei der Beklagten für den Zeitraum vom 07. bis 14.06.2013 eine Mittelmeerkreuzfahrt. Der Reisepreis betrug insgesamt 2.298,00 €. Die Reise sollte von Antalya/Türkei aus über Limassol/Zypern, Port Said/Ägypten, Heraklion/Griechenland und Marmaris/Türkei zurück nach Antalya führen. Das Anlaufen des Hafens Port Said in Ägypten war für die Kläger ein entscheidendes Kriterium der Reise.

In den dem Vertrag zugrunde liegenden Reisebedingungen der Beklagten heißt es unter Ziffer 4.2.:

„Änderungen wesentlicher Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von … nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten und/oder der Routen (vor allem auch aus Sicherheits- oder Witterungsgründen), über die allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet.“

Es war geplant, dass das Schiff den Hafen Port Said am 10.06.2013 um 5.30 Uhr anlaufen und um 22.00 Uhr wieder verlassen sollte. Aufgrund der politischen Situation in Ägypten, insbesondere in Port Said entschied die Beklagte, den Hafen nicht anzulaufen. In Ägypten war es zu unvorhergesehenen Protestkundgebungen und gewaltsamen Ausschreitungen gekommen. Die Unruhen konzentrierten sich dabei auf den Norden des Landes, u.a. auch auf Port Said. Im Februar 2012 kam es dort bei einem Fußballspiel zu einer Massenpanik mit mehreren Toten. Die im März 2013 verhängte Todesstrafe gegen 21 Angeklagte führte erneut zu gewaltsamen Protesten. Die Regierung rief infolge dessen den Ausnahmezustand aus und verhängte eine Ausgangssperre. Militär wurde nach Port Said entsandt. Zum Zeitpunkt der Reise war die Lage ruhig, aber angespannt. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes lag nicht vor.

Anstelle des Hafens Port Said lief das Schiff den Hafen Aschdod in Israel an. Von hier aus waren Ausflüge nach Jerusalem, Bethlehem und zum Toten Meer möglich.

Das Anlaufen des Hafens in Israel sorgte bei den Kläger für ein erhebliches Unwohlsein.

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