Kommt es zu einer Verspätung des (Hin-)Flugs zu einer
Kreuzfahrt von mehr als fünf Stunden, so kann der Tagesreisepreis ab der fünften Verspätungsstunde um 5% je angefangene Stunde
gemindert werden. Eine Flugverspätung von zwei Stunden ist indes eine bloße Unannehmlichkeit.
Genügt dem
Reisenden die Betreuung durch die Reiseleitung subjektiv nicht, so stellt dies keinen
Reisemangel dar.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger macht Minderungs- und Schadensersatzansprüche nach einer
Pauschalreise geltend.
Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Kreuzfahrt vom 04.12.2010 bis 11.12.2010 auf der … . Ziel waren die Kanarischen Inseln sowie Madeira. Der
Reisepreis betrug für beide Personen zusammen 2.298,00 €.
Der Hinflug von Düsseldorf nach Teneriffa sollte am 04.12.2010 um 9:50 Uhr starten. Auf Grund eines Fluglotsenstreiks in Spanien startete das Flugzeug erst um 19:00 Uhr. Die für die Beklagte zuständige Reiseleiterin hatte dem Kläger auf dem Flughafen zunächst mitgeteilt, dass unter Umständen kein Flug erfolgen könne und später darauf bestand, dass der Flug um 19:00 Uhr vom Kläger und seiner Ehefrau wahrgenommen werde. Weitere Informationen erhielt der Kläger nicht.
Aufgrund des verschobenen Fluges erreichten der Kläger und seine Ehefrau das Schiff erst gegen 02:30 Uhr am 05.12.2010. Die Koffer des Klägers und seiner Ehefrau waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht angekommen, sondern erst am 05.12.2010 gegen 20:00 Uhr auf dem Schiff verfügbar. Aus diesem Grunde kauften der Kläger und seine Ehefrau am 05.12.2010 ein Hemd und eine Bluse zu einem Gesamtpreis in Höhe von 68,00 €.
Im Zusammenhang mit dem Fluglotsenstreik in Spanien und den verspäteten Flügen legte das Schiff nicht wie geplant am Abend des 04.12.2010 sondern erst am Abend des 05.12.2010 ab. Hierdurch kam es auch zu einer Änderung der Reiseroute. Das Anlaufen der Insel Fuerteventura entfiel.
Der Rückflug von Teneriffa nach Düsseldorf sollte planmäßig um 14:50 Uhr starten; Ankunftszeit war 20:10. Dieser Rückflug verspätete sich um zwei Stunden. Der Kläger, welcher ein Rail & Fly Ticket bei der Beklagten gebucht hatte, hatte geplant, um 21:28 Uhr mit dem Zug nach Minden zu fahren. Der Zug wäre um 23:45 in Minden angekommen. Auf Grund der Flugverspätung sowie mangels anderweitiger Verbindungen fuhren der Kläger und seine Ehefrau um 23:00 Uhr mit dem Zug bis Hamm, wo sie um 1:00 Uhr eintrafen. Zur Vermeidung einer Weiterfahrt über Bielefeld und einem dortigen fünfstündigen Aufenthalt ließen sich der Kläger und seine Ehefrau von ihrem Sohn abholen, so dass sie gegen 3:00 Uhr in Minden eintrafen. Durch die Abholung entstanden Fahrtkosten in Höhe von 73,80 €.
Mit der Klage fordert der Kläger für die Verspätung des Hinfluges eine Minderung des Tagesreisepreises im Umfang von 30%, d.h. in Höhe von 98,49 €, „für die fehlende Reiseleitung und mangelnde Information durch die Beklagte am Abflughafen“ eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 50,00 € sowie eine Minderung im Umfang eines Tagesreisepreises in Höhe von 328,28 € wegen der Verkürzung der Reise um einen Tag. Weiterhin fordert er Schadensersatz in Höhe von 68,00 € (Kleidung) und 73,80 € (Fahrtkosten). Außerdem macht der Kläger Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit im Zusammenhang mit der Ankunft auf dem Schiff um 2:30 Uhr, der Verkürzung der Reise und einer weiteren strittigen Unannehmlichkeit in Höhe von jeweils 330,00 € für sich und seine Ehefrau geltend.
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