Weist ein
Reiseveranstalter in seinem
Prospekt nicht auf eine Großbaustelle hin und nimmt er diese Information lediglich in einem vom Haupt-Prospekt getrennten Preisteil auf, so stellt dies einen Verstoß gegen die
Informationspflicht dar. Der Reisende darf diese wichtigen Informationen an einer gut sichtbaren Stelle erwarten.
Ein Mangel i.S.v.
§ 651c I BGB liegt vor, wenn direkt gegenüber dem gebuchten Hotel ein in Bau befindliches Großprojekt verwirklicht wird, und wenn auch zusätzlich durch eine Baustelle in der Nähe des Tennisplatzes des gebuchten Hotels erhebliche Beeinträchtigungen durch Baulärm ausgehen, der teilweise innnerhalb des Hotels und auch am hoteleigenen Strand zu hören ist.
Bei einer massiven Beeinträchtigung durch Baustellen und Baulärm kann eine
Minderung von 45% des Reisepreises angemessen sein.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen
Reisemängeln in Form von Baustellen und Baulärm.
Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass die
Reise des Klägers teilweise mangelhaft im Sinne von § 651c I BGB gewesen ist.
Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass ein Reisemangel darin liegt, dass durch das direkt gegenüber dem Hotel des Klägers in Bau befindliche Großprojekt der „Jumeirah Palmeninsel“ und durch die Baustelle in der Nähe des Tennisplatzes des gebuchten Hotels erhebliche Beeinträchtigungen durch Baulärm ausgingen.
An der Palmeninsel wurde durchgehend 24 Stunden Tag und Nacht gebaut. Insoweit hat das Amtsgericht weiterhin festgestellt, dass Baulärm durch Kranbewegungen, Presslufthammergeräusche, Verfüllarbeiten u.ä. verursacht wurden. Die Bautätigkeiten waren keine 100m von dem Hotel des Klägers entfernt.
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