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Sperrung des Zugangs zum Hotelzimmer durch die Rezeption ist ein Reisemangel

Reiserecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Im vorliegenden Fall hatte der Reisende ein Problem mit seinem Hotel: Er sollte für das Hotelzimmer Voucher vorlegen. Diese Voucher hätten jedoch dem Hotel direkt vom Reiseveranstalter übermittelt werden sollen, so dass der Reisende dem Wunsch des Hoteliers nicht nachkommen konnte. Der Reisende hatte die Voucher ja schließlich gar nicht. Da der Hotelier dennoch auf der Vorlage bestand, griff dieser zu einer rabiaten Maßnahme und sperrte über drei Tage hinweg die Zugangskarten zum Hotelzimmer und fragte nach den Vouchern, die erst nach dem dritten Tag im Hotel ankamen.

Dieses Verhalten stellt einen Reisemangel dar, der den Reisenden zur Minderung des jeweiligen Tagespreises um 3% berechtigt.

Weiterhin schuldete der Veranstalter im zu entscheidenden Fall eine nachmittägliche Tier-Safari. Der Reisende nahm dann jedoch mit Zustimmung des Hotelpersonals - aber ohne Information des Reiseveranstalters - an einer Fauna und Flora - Safari am Vormittag teil. Dies ist keine Leistungsänderung, da eine solche eine Vereinbarung der Vertragsparteien erfordert. An einer solchen fehlte es jedoch im zu entscheidenden Fall. Ansprüche wegen Mängeln auf der Fauna und Flora - Safari konnten die Reisenden daher nicht geltend machen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dem Reisenden stand gegen die Veranstalterin allein ein Anspruch aus § 651 d Abs. 1 BGB des Umstandes zu, dass die Chipkarte im Hotel in Kapstadt über den Zeitraum von drei Tagen gesperrt wurde, wodurch das Hotel damit erreichen wollte, dass die Reisenden die Voucher für die Reise vorlegen, die ihnen allerdings nicht zur Verfügung standen. Es handelt sich dabei um einen Mangel. Der Durchschnittsreisende kann erwarten, dass eine permanente Rücksprache mit dem Hotelpersonal bezüglich des Zugangs zum Zimmer während der Reise nicht erforderlich ist. In dem Umstand, dass die Reisenden aufgrund eines Missverständnisses zwischen der Veranstalterin und dem Hotel auf ständige Rücksprache mit dem Hotelpersonal angewiesen waren, ist dementsprechend eine unerwartete Beeinträchtigung zu sehen.

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LG Frankfurt/Main, 23.07.2015 - Az: 2-24 O 135/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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