Es liegt ein gravierender Reisemangel vor, wenn die Nachtruhe der Reisenden permanent durch den Lärm einer Freiluft-Disco gestört wird. Gerade im Urlaub ist ungestörter Schlaf von besonderer Bedeutung, so dass Schlaflosigkeit Ansprüche wegen vertaner Urlaubszeit begründen kann.
Im vorliegenden Fall trugen die Reisenden vor, dass vom ersten Abend an jede Nacht von 22.00 Uhr bis gegen 4:00/5:00 morgens eine open-air-Diskothek am Swimmingpool betrieben wurde, auf den die Zimmer der Reisenden hinaus gegangen seien. Der dabei veranstaltete Lärm sei auch bei geschlossenen Fenstern so laut gewesen, dass man allenfalls mit zugestopften Ohren habe einschlafen können. Dies, so behauptete der Kläger, habe er dem Reiseleiter angezeigt, der aber erklärt habe, dagegen könne er nichts machen und eine schriftliche Bestätigung der Rüge verweigerte.
Im vorliegenden Fall trugen die Reisenden vor, dass vom ersten Abend an jede Nacht von 22.00 Uhr bis gegen 4:00/5:00 morgens eine open-air-Diskothek am Swimmingpool betrieben wurde, auf den die Zimmer der Reisenden hinaus gegangen seien. Der dabei veranstaltete Lärm sei auch bei geschlossenen Fenstern so laut gewesen, dass man allenfalls mit zugestopften Ohren habe einschlafen können. Dies, so behauptete der Kläger, habe er dem Reiseleiter angezeigt, der aber erklärt habe, dagegen könne er nichts machen und eine schriftliche Bestätigung der Rüge verweigerte.
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AG Köln, 26.02.2008 - Az: 133 C 533/06
ECLI:DE:AGK:2008:0226.133C533.06.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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