Knickt ein Plastikstuhl weg und kommt ein
Reisender hierdurch zu Schaden, so besteht nicht automatisch ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber dem
Veranstalter.
Sofern die Stühle mit dem EU-Sicherheitszertifikat „CE“ ausgestattet sind und allgemein nicht als besondere Gefahrenquelle anzusehen sind, so kann der Veranstalter während der laufenden Saison darauf vertrauen, dass von ihnen keine Gefahr für die Reisenden ausgeht. Dies gilt zumindest dann, wenn die Stühle zu Saisonbeginn neu angeschafft und stichprobenartig überprüft wurden. Eine regelmäßige Überprüfung sämtlicher Stühle des Hotels während der laufenden Saison ist dem Veranstalter nicht zumutbar.
Vorliegend war es beim Wegknicken zu einem tragischen Unfall gekommen:
Ein Reisender hatte sich zum Lesen auf einen Plastikstuhl auf dem Balkon gesetzt. Plötzlich knickte das hintere Bein des Stuhls ein, der Mann schlug mit dem Hinterkopf an die Betonwand und dann auf dem Betonboden auf. Es kam zu einer Schürfwunde am Hinterkopf und dem Bruch des siebten Halswirbels.
Es konnte jedoch glaubhaft vorgetragen werden, dass das Hotelzimmer täglich gesäubert und dabei zwangsläufig auch die Funktionstüchtigkeit der Plastikstühle auf dem Balkon in gebotenem Maße „überprüft“ wurden.
Eine Verletzung der ihm obliegenden
Verkehrssicherungspflicht konnte dem Veranstalter unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden.
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