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Fehlt eine beworbene Strandpromenade, so liegt ein Reisemangel vor!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Soll das Hotel gemäß der Hotelbeschreibung direkt an einer Strandpromenade liegen, so liegt ein Reisemangel vor, wenn die Promeda tatsächlich nicht vorhanden ist.

Da das Spazieren auf einer Strandpromenade gegenüber den sonstigen Reisebestandteilen nur eine untergeordnete Rolle spielt, kann der Reisepreis in diesem Fall um 5 % gemindert werden.

Ein Umzug in eine Ersatzunterkunft kommt ebenso wenig in Betracht wie die Erstattung der Mehrkosten für ein Ersatzhotel, da keine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Reisepreis war wegen des Fehlens einer Strandpromenade um 5 % gemindert.

Ausweislich der vorgelegten Hotelbeschreibung sollte das gebuchte Hotel direkt an einer Strandpromenade liegen. Eine solche Strandpromenade ist an dem Hotel nicht vorhanden, wie sich aus dem von den Klägern vorgelegten Lichtbild des Hotels ergibt. Bei einer Promenade (fr. promener ~ „spazieren“) handelt es sich um eine für Spaziergänger großzügig ausgebaute Straße, wobei bei einer Strandpromenade nach üblichem Verständnis davon ausgegangen werden kann, dass diese unmittelbar am Strand entlang führt, auch wenn es sich - wie vorliegend - um einen Felsenstrand handelt. Ausweislich des vorgelegten Lichtbildes befindet sich vor dem Hotel lediglich eine zweispurige Straße mit Parkbuchten, die von Gehwegen in üblicher Breite flankiert werden. Ein besonderer Ausbau der Straße zum Spazieren und Flanieren ist nicht vorhanden. Auch führt der dem Meer zugewandte Gehweg nicht unmittelbar am Strand entlang, weshalb die Bezeichnung der Lage des Hotels „direkt an der Strandpromenade“ nicht den Tatsachen entspricht.

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