Im vorliegenden Fall wollte ein
Reisender Schmerzensgeld für eine Verletzung erhalten, die er sich durch eine im Sand des Hotelstrandes verborgene Spritze zugezogen hatte.
Der Strand war faktisch für jeden öffentlich zugänglich, sodass eine
Verkehrssicherungspflicht nur dahingehend besteht, im Rahmen einer täglichen Reinigung dafür Sorge getragen wird, dass sichtbarer, beweglicher Müll beseitigt wird. Es besteht keine Verpflichtung zur Beseitigung von kleinsten, gegebenenfalls unter der Sandoberfläche liegenden Gegenständen, die nur mittels Harkens, Umgrabens oder Durchsiebens des Sandes auffindbar sind.
Ein Schmerzensgeldanspruch bestand daher nicht, da sich vorliegend ein
allgemeines Lebensrisiko verwirklicht hat.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die damals 13-jährige Klägerin verbrachte mit ihren Eltern und ihrem Bruder im August 2006 einen Urlaub im Hotel … in Ägypten, der bei der Beklagten gebucht worden war. Im
Katalog war das Hotel mit hoteleigenem Strand beschrieben worden. Dieser Strand, der von der Land- und Meeresseite für jedermann öffentlich zugänglich ist, wird von sogenannten „Beach Boys“, die allerdings von der Familie der Klägerin nicht gesehen wurden, gereinigt, die mehrmals täglich am Strand erscheinen.
Die Klägerin behauptet, sie sei am 08.08.2006 mit dem rechten Fuß im Bereich der Liegen in eine am Hotelstrand liegende Spritze, eine Nadel mit einem kleinen Plastikaufsatz, getreten.
Auch von anderen Gästen sei in der selben Zeit am Hotelstrand eine Spritze gefunden worden und es sei in Erfahrung gebracht worden, dass offenbar Rauschgiftdealer am Hotelpool gewesen seien und Hotelgäste angesprochen hätten mit „Do you like Koks?“. Dies habe dem Hotel auch nicht verborgen geblieben sein können.
Im Hinblick auf die Ansteckungsgefahr (Aids) sei sie, die Klägerin und ihre Familie in größter Sorge gewesen; der Urlaubseffekt sei gleich Null gewesen. Sofort nach Rückkehr aus dem Urlaub habe sie sich der ärztlichen Behandlung unterzogen und habe mehrfach untersucht werden müssen.
Erst im Oktober habe man dann endlich „aufatmen“ können, da der Bluttest negativ war. Bis dahin habe größte Sorge wegen Ansteckung mit Aids oder sonstiger Krankheiten bestanden.
Sofort nach der eingetretenen Verletzung sei der Vorfall an der Rezeption gemeldet worden. Im übrigen habe sie zwischenzeitlich auch eine schlechte Organisation des Hotels und Mängel in Bezug auf die dort herrschende Hygiene in Erfahrung bringen können.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe in gröblicher Weise ihre Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt.
Im Hinblick auf den fehlgeschlagenen Urlaub und die über längere Zeit über der Familie und insbesondere über der Klägerin schwebende Sorge wegen einer Ansteckung hält sie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens EUR 1.000,00 für angemessen.
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