Ein Einzelzimmer muss eine Mindestgröße von 8 m² haben. Eine Unterbringung im Souterrain muss auch bei fehlender Vereinbarung über eine bestimmte Zimmerlage nicht hingenommen werden.
Wird ein Zimmer „zur Bergseite ohne Aussicht“ gebucht, so kann ein Abstand von einigen Metern zwischen Zimmerfenster und dem hinter dem Gebäude befindlichen Berghang erwartet werden.
Dabei war vorliegend zu berücksichtigen, dass der Gebrauchswert dieses Zimmers nicht nur durch die mangelnde Lichteinstrahlung beeinträchtigt wurde, sondern dass die jederzeitige Möglichkeit bestand, von dem höhergelegenen Hotelparkplatz in das Zimmer hineinzuschauen. Inwieweit über den Parkplatz laufende Hotelgäste diese Möglichkeit wahrnahmen, ist dabei ohne Belang, da bereits die bloße Möglichkeit der Einblicknahme zu einer verminderten Gebrauchstauglichkeit des Zimmers im Vergleich zu anderen Zimmern des Hotels führt.
Der vorgenannte Basissatz war gemäß Ziffer 4 b der Erläuterungen zur Frankfurter Tabelle um ¼ auf 18,75 % zu erhöhen, da der lediglich Halbpension gebucht wurde.
Wird ein Zimmer „zur Bergseite ohne Aussicht“ gebucht, so kann ein Abstand von einigen Metern zwischen Zimmerfenster und dem hinter dem Gebäude befindlichen Berghang erwartet werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Da das streitgegenständliche Zimmer sich im Souterin befand, stellte einen Mangel dar und berechtigt zu einer Minderung des auf dieses Zimmer entfallenden anteiligen Reisepreises um 15%.Dabei war vorliegend zu berücksichtigen, dass der Gebrauchswert dieses Zimmers nicht nur durch die mangelnde Lichteinstrahlung beeinträchtigt wurde, sondern dass die jederzeitige Möglichkeit bestand, von dem höhergelegenen Hotelparkplatz in das Zimmer hineinzuschauen. Inwieweit über den Parkplatz laufende Hotelgäste diese Möglichkeit wahrnahmen, ist dabei ohne Belang, da bereits die bloße Möglichkeit der Einblicknahme zu einer verminderten Gebrauchstauglichkeit des Zimmers im Vergleich zu anderen Zimmern des Hotels führt.
Der vorgenannte Basissatz war gemäß Ziffer 4 b der Erläuterungen zur Frankfurter Tabelle um ¼ auf 18,75 % zu erhöhen, da der lediglich Halbpension gebucht wurde.
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AG Bad Homburg, 23.01.2007 - Az: 2 C 3092/06 (19)
ECLI:DE:AGBADHO:2007:0123.2C3092.06.19.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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