Dass die Reisenende während der gesamten Reise vollständig auf den Inhalt des
Reisegepäcks verzichten und sich am Urlaubsort erst einmal das Nötigste besorgen mussten, stellt einen erheblichen
Reisemangel dar.
Im vorliegenden Fall war ein großer
Koffer der
Reisenden nicht mit zum Reiseort (Kuba) befördert worden und konnte auch bis Ende der Reise nicht nachgeliefert werden.
Zum Kite-Surfen musste daher auf eine Leihausrüstung zurückgegriffen werden.
Die Reisende war mit Winterkleidung in Deutschland losgeflogen und musste sich dann vor Ort in Kuba mit Temperaturen um 30 Grad auseinandersetzen. Mangels Kleidung trug sie Unterwäsche von ihrem Ehemann und konnte vor Ort lediglich ein „paar teure Billigkleider“ auftreiben.
Weiterhin kam es zu Beeinträchtigungen durch gereizte und entzündete Augen wegen der lediglich zur Verfügung stehenden einigen wenigen Ersatzkontaktlinsen.
Da es sich vorliegend zudem um einen Aktiv-Urlaub zum Kite-Surfen handelte und die eigene Ausrüstung vor Ort fehlte, hielt das Gericht eine
Minderung von 40% für angemessen. Denn insoweit hat die Fluggesellschaft der Reisenden die „Leihgebühren“ für die Kite-Ausrüstung vor Ort erstattet.
Bei der Minderungshöhe hat das Gericht die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Denn regelmäßig wird bei nicht zur Verfügung stehendem Reisegepäck eine Minderung zwischen 20 und 40 % pro betroffenem Urlaubstag für angemessen erachtet.