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Hotelschießerei kann 100%ige Reisepreisminderung zur Folge haben!

Reiserecht Lesezeit: ca. 24 Minuten

Das Gericht sprach einem Reisenden nach einer tödlichen Schießerei nahe des Hotelstrandes eine Minderung von 100% für den entsprechenden Tag zu, da an diesem Tag ein Ausnahmezustand in der Anlage herrschte. So wurde der Strand zweimal komplett geräumt, bei der Schießerei wurden vier Bootsverleiher getötet und zwei Hotelgäste angeschossen.

Für die nachfolgenden Tage wurde aufgrund der emotionalen Beeinträchtigung eine Minderung von 50% (2. Tag) bzw. 25% (3.-5. Tag) zugesprochen.

Grundsätzlich ist das Überfallrisiko zwar kein Reisemangel, da jedoch im vorliegenden Fall die die Schießerei verursachenden Bootsverleiher am Strand der Hotelanlage zumindest geduldet wurden und im Reisekatalog auf die Wassersportmöglichkeiten am Strand hingewiesen worden war, war das Ereignis dem Hotel zuzurechnen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin buchte für den Zeitraum vom 25.07. bis 01.08.2005 für sich und ihren damals 10 Jahre alten Sohn eine Reise in die Türkei nach X in das Hotel X, 5 Sterne, zu einem Gesamtpreis von 1.034,00 € bei der Beklagten.

Unter der Rubrik „Lage“ heißt es in der Katalogbeschreibung u.a.: „Das Hotel liegt direkt am hoteleigenen feinen Kies-/Sandstrand mit steilem Übergang ins Wasser“.

Unter „Sport/Unterhaltung“ heißt es u.a.: „Gegen Gebühr: Tennis bei Flutlicht, Billard, Kanu, Massage, Internetecke und verschiedene Wassersportmöglichkeiten bei Privatanbietern am Strand.“

Am 28.07.2005 ereignete sich zur Frühstückszeit eine Schießerei mit Handfeuerwaffen. Die auf dem hoteleigenen Strand direkt an der Hotelmauer arbeitenden Bootsverleiher gerieten untereinander in Streit. Sie schossen mit Handfeuerwaffen wild um sich, wobei vier Bootsverleiher getötet wurden. Zwei Hotelgäste, ein Ukrainer auf dem Tennisplatz sowie ein russisches Kind am Swimmingpool - wurden angeschossen und mussten in ein Krankenhaus eingeliefert werden. Alle Hotelgäste mussten den Strand sowie die Hotelaußenanlage verlassen und ins Hotelgebäude gehen. Kurz vor Mittag durften alle Hotelgäste wieder hinausgehen. Informationen über das Geschehen gab es zu diesem Zeitpunkt nicht. Nach ca. 30 Minuten mussten wieder sämtliche Hotelgäste den Strand und die Hotel-Außenanlage räumen und ins Hotelgebäude gehen, da die Familienmitglieder der getöteten Bootsverleiher in die Hotelaußenanlage kamen und sich stritten. Die Polizei entfernte daraufhin diese Familienmitglieder aus der Hotelanlage. Erst nachmittags durften die Hotelgäste schließlich wieder in die Hotelaußenanlage zurück.

Wie andere Gäste auch verlangte die Klägerin zu 2. für sich und den Kläger zu 1. von dem Reiseleiter, umgehend nach Hause geflogen zu werden. Der Reiseleiter lehnte dies gegenüber der Klägerin zu 2. wie auch gegenüber anderen Gästen ab. Er bot den Gästen der Beklagten an, in ein anderes Hotel im 85 km entfernten X umzuziehen.

Diesen Vorschlag nahm die Klägerin zu 2. nicht an. Sie verbrachte die vertraglich vorgesehene restliche Reisezeit im Hotel X.

Die Klägerin behauptet, sie habe am 28.07.2005 gegenüber dem Reiseleiter der Beklagten den Reisevertrag außerordentlich und fristlos gekündigt. Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei daher der Klägerin zu 2. zur Erstattung des vollständig Reisepreises und beiden Klägern zu einer Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden für die gesamte Reisezeit verpflichtet.

Die Schießerei habe innerhalb der Hotelanlage stattgefunden. Der Vorschlag, in ein anderes Hotel umzuziehen, sei für die Klägerin zu 2. nicht annehmbar gewesen.

Der Kläger zu 1. sei aufgrund des Vorfalls verstört gewesen, wegen der nachfolgenden physischen und psychischen Auswirkungen des Vorfalls habe die Reise keinen Erholungswert mehr für die beiden Kläger gehabt. Der Kläger zu 1. habe unter nervösen Angstzuständen gelitten und nachts unruhig geschlafen. Er habe jede Nacht in das Bett eingenässt, so dass jeden Morgen das Zimmermädchen das Bett habe neu machen müssen.

Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte hafte zum einen für das Fehlverhalten der in ihrem Auftrag bzw. im Auftrag ihres Vertragshotels auf dem hoteleigenen Strand arbeitenden Bootsverleiher als ihren Erfüllungsgehilfen.

Zum anderen hätten es die Hotelleitung und die Mitarbeiter des Hotels schuldhaft versäumt, neben dem Ausgang von der Hotelanlage zum hoteleigenen Strand auch den Seiteneingang der Hotelanlage durch Wachpersonal schützen zu lassen. In der Türkei gehöre es wegen der dort angespannten Sicherheitslage in Hotels der 5-Sterne-Kategorie zur Standardausstattung, dass sämtliche Zugänge zur Hotelanlage durch Wachpersonal vor unbefugtem Zutritt geschützt würden.

Wegen des gravierenden Vorfalls habe die Reise auch nach der Kündigung für die Kläger keinen Erholungswert mehr gehabt.


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Patrizia KleinDr. jur. Rochus SchmitzTheresia Donath

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