Im vorliegenden Fall hatten die Reisenden ein ruhiges Zwei-Zimmer Appartement ohne Verpflegung gebucht. Die Reisenden wurden jedoch in einem 10 km von der gebuchten Anlage entfernten Hotel in einem Doppelzimmer untergebracht, wobei das Hotel direkt an einer stark frequentierten Hauptverkehrsstraße lag.
Aufgrund der Reisemängel befand das Gericht eine Minderung von 85% für angebracht (15% für die entfernte Unterbringung, 40% aufgrund des Doppelzimmers und 30% aufgrund des Lärms).
Ein weiterer Mangel der Reise ist darin zu erblicken, dass den Klägern in dem Hotel … kein 2-Zimmer-Appartement, sondern lediglich ein Doppelzimmer zur Verfügung gestellt werden konnte, was zu einer erheblichen Veränderung des Zuschnitts der gebuchten Reise führte.
Aufgrund der Reisemängel befand das Gericht eine Minderung von 85% für angebracht (15% für die entfernte Unterbringung, 40% aufgrund des Doppelzimmers und 30% aufgrund des Lärms).
Hierzu führte das Gericht aus:
Es stellt eine Abweichung der vorhandenen von der versprochenen Leistung dar, dass die Kläger nicht in der von ihnen gebuchten Appartementanlage … in Esquinzo, sondern in dem Hotel … in Jandia untergebracht wurden. Für diese Abweichung vom gebuchten Objekt erscheint unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Kläger circa 10 Kilometer von dem gebuchten Urlaubsort untergebracht waren, eine Minderung im unteren Bereich des Rahmensatzes gemäß Ziffer I 1 der Frankfurter Tabelle von 15 % gerechtfertigt.Ein weiterer Mangel der Reise ist darin zu erblicken, dass den Klägern in dem Hotel … kein 2-Zimmer-Appartement, sondern lediglich ein Doppelzimmer zur Verfügung gestellt werden konnte, was zu einer erheblichen Veränderung des Zuschnitts der gebuchten Reise führte.
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AG Bad Homburg, 19.11.1996 - Az: 2 C 2432/96 - 19
ECLI:DE:AGBADHO:1996:1119.2C2432.96.19.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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